Bundessozialgericht
Nachschlag für IV-Verträge in Hamburg
KASSEL. Die DAK muss der KV Hamburg knapp zwei Millionen Euro plus Zinsen für Verträge der Integrierten Versorgung der Jahre 2004 bis 2008 nachzahlen. Das entschied der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) kürzlich. Weitergehende Forderungen waren allerdings schon vor dem Landessozialgericht (LSG) Hamburg gescheitert. Ursprünglich hatte die KV Vergütung für elf vermeintliche IV-Verträge gefordert. Nur vier davon hatten vor dem LSG bestand. Auf die Revision der DAK hat das BSG dies nun bestätigt. Die von der DAK geltend gemachte Verjährung greife nicht.
Inhaltlich bekräftigten die Kasseler Richter, dass Vertragspartner für selbstverständliche oder gar gesetzlich vorgeschriebene Kooperationen keine gesonderte Vergütung verlangen konnten. Die gescheiterten sieben Verträge sähen "keine sektorenübergreifende oder interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung vor, die deutlich über die Regelversorgung hinausgeht".
So sah ein Vertrag vor, dass Ärzte bei der Einweisung in eine Klinik den Patienten Arztberichte und bisherige Untersuchungsergebnisse mitgeben. Das Argument, diese Selbstverständlichkeit werde in der Praxis aber oft nicht erfüllt, hatte schon das LSG Hamburg nicht gelten lassen. Erst recht gab es für die Zusammenarbeit mehrerer Abteilungen innerhalb eines Krankenhauses kein zusätzliches Geld. Zuschussfähig war laut BSG dagegen beispielsweise ein Vertrag zur Verbesserung des Übergangs vom Krankenhaus in die Reha bei der Endoprothetik. (mwo)
Urteil des Bundessozialgerichts:
Az.: B 6 KA 22/15 R