Rechtsurteil

Keine Chefarzt-Op ohne Chefarzt!

Wer als Patient vereinbart hat, von einem Chefarzt operiert zu werden, muss auch von einem Chefarzt behandelt werden. Das hat der BGH entschieden. Die Vorinstanz war noch ganz anderer Meinung gewesen.

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Das BGH hat entschieden: Hat ein Patient einen Wahlleistungsvertrag abgeschlossen, muss dieser gelten.

Das BGH hat entschieden: Hat ein Patient einen Wahlleistungsvertrag abgeschlossen, muss dieser gelten.

© Volker Hartmann / dpa

KARLSRUHE. Eine fest vereinbarte Operation durch den Chefarzt ist auch tatsächlich vom Chefarzt durchzuführen. Für andere Ärzte fehlt es dann an einer Einwilligung des Patienten, eine Operation durch Vertreter ist daher rechtswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil. Der Vertreter und das Krankenhaus haften danach auch dann für Folgeschäden, wenn dem Operateur keine Fehler vorzuwerfen sind.

Im entschiedenen Fall sollte der Patient wegen eines Morbus Dupuytren an der linken Hand operiert werden. Im Vorfeld war der Patient vom Chefarzt untersucht worden. Er schloss mit dem Krankenhaus einen Wahlleistungsvertrag, wonach der Chefarzt auch den chirurgischen Eingriff vornehmen sollte.

Stattdessen operierte aber ein nicht liquidationsberechtigter stellvertretender Oberarzt, ohne dass eine Vertretung vertraglich vorgesehen war. Anschließend hatte der Patient Probleme mit seiner Hand und forderte Schadenersatz.

Operation war rechtswidrig

Ein Gutachter stellte allerdings fest, dass dem Operateur keinerlei Fehler vorzuwerfen sei. In der Vorinstanz wies das Oberlandesgericht Koblenz die Schadenersatzklage daher ab. Die gesundheitlichen Beschwerden wären wohl auch eingetreten, wenn der Chefarzt selbst operiert hätte.

Ein wirklicher Schaden sei daher gar nicht entstanden. Doch darauf kommt es nicht an, urteilte nun der BGH. In dem Wahlvertrag sei ausschließlich eine Operation durch den Chefarzt vereinbart gewesen. Die Einwilligung des Patienten habe daher auch nur einer Operation durch den Chefarzt gegolten. Der Vertreter könne sich auf diese Einwilligung daher nicht berufen, und seine Operation sei rechtswidrig gewesen.

Patient muss Einwilligung geben

Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass jede Operation einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die Einwilligung sei notwendig, um dies dem Arzt zu erlauben. "Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf." Und weiter:

"Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen." Über einen Vertreter müsse der Patient vorab rechtzeitig informiert werden, um seine Einwilligung zu geben. (mwo)

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