Urteil

Separates Konto für Präsente

Wer Werbegeschenke von der Steuer absetzen will, muss auf eine klare Buchführung achten.

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NEU-ISENBURG. Praxen, die etwa zu Weihnachten gerne kleine Werbegeschenke verteilen, sollten bei der Buchführung aufpassen. Denn damit die Kosten für die Präsente vom Fiskus als Betriebsausgaben anerkannt werden können, müssen die Aufwendungen auf einem separaten Konto gebucht werden.

Das verlangt zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg. Im konkreten Fall ging es um Kalender mit einem Firmenlogo, die ein Unternehmen als Werbegeschenke steuerlich geltend machen wollte.

Das Gericht jedoch ließ dies nicht zu, da die Aufwendungen für die Kalender nicht getrennt von den sonstigen Ausgaben gebucht worden waren. Dies, so der Richter, sei nach Paragraf 4 Einkommensteuergesetz aber Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit.

Ärzte, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten deshalb zum einen darauf achten, dass Werbegeschenke die Freigrenze von 35 Euro netto pro Jahr und Person nicht überschreiten. Zum anderen sollten die Kosten in der Buchführung separat unter Geschenke gebucht werden. (juk)

Finanzgericht Baden-Württemberg

Az.: 6-K-2005/11

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