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Klausel zu Verjährung ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht verwirft vertragliche Verfallsklauseln zugunsten der Arbeitnehmer.

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ERFURT. Praxischefs, die für ihre Medizinische Fachangestellten (MFA) individuelle Arbeitsverträge ohne Tarifbindung abgeschlossen haben, sollten eine darin enthaltene Verfallsklausel prüfen und gegebenenfalls nachbessern. Denn eine solche Klausel ist insgesamt unwirksam, wenn sie nicht den Mindestlohn ausnimmt, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.

Das Erfurter Urteil erging zwar zum Branchen-Mindestentgelt in der Pflege. Wegen ähnlicher Formulierungen im Mindestlohngesetz ist es aber auf andere Arbeitsverhältnisse übertragbar. Verfallsklauseln setzen eine Frist, innerhalb derer Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitige Forderungen geltend machen müssen. Im konkreten Fall hatte eine Pflegehilfskraft Lohnforderungen rückwirkend geltend gemacht, dabei aber die arbeitsvertragliche Drei-Monats-Frist nicht eingehalten.

Das BAG gab der Klage dennoch statt. Laut Gesetz könnten Arbeitnehmer auf ihre Mindestvergütung - hier branchenbezogen, sonst Mindestlohn - nicht rechtswirksam verzichten. Eine Verfallsklausel müsse daher die jeweilige Mindestvergütung ausnehmen. Tue sie das nicht, sei die Klausel intransparent und daher insgesamt unwirksam. Als Konsequenz bleibe dann trotz eines Fristversäumnisses nicht nur die Mindestvergütung vom Verfall verschont, sondern auch andere Forderungen wie etwa höhere Lohnansprüche oder wie im Fall der Pflegehilfskraft die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. (mwo)

Bundesarbeitsgericht Az.: 5 AZR 703/15

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