Recht
Medizinstudent klagt gegen Abschiebung
Ist über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs noch nicht entschieden, darf die Ausländerbehörde nicht abschieben.
Veröffentlicht:GÖTTINGEN. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat diese Woche die Abschiebung eines Medizinstudenten nach Brasilien gestoppt. Das Gericht verpflichtete die Stadt Göttingen per einstweiliger Anordnung, dem 30-Jährigen vorläufig eine Duldung zu erteilen.
Die Ausländerbehörde hatte den Studenten am Montag vorgeladen und ihn dann in den Räumen der Behörde festnehmen lassen, um ihn nach Brasilien abzuschieben.
Das Gericht stoppte die Aktion, weil der Student im Januar einen weiteren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gestellt hatte. Da die Behörde darüber noch nicht entschieden habe, dürfe sie auch keine Abschiebungsmaßnahmen einleiten (Az.: 1 A 134/14).
Schicksalsschläge
Der Brasilianer hatte in einem früheren Verfahren erfolglos versucht, eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erreichen. Er hatte im Winter 2008 ein Medizinstudium in Göttingen begonnen. Aufgrund mehrerer Schicksalsschläge musste er sein Studium öfter unterbrechen.
Erst erlitt er beim Chemiepraktikum eine Schnittverletzung, die zu einer teilweisen Lähmung seiner Hand führte. Dann verunglückten sein Vater und sein Bruder tödlich. Außerdem erkrankte seine Verlobte, die in Mainz studierte, an Krebs.
Nach seinen Angaben hatte sich durch diese Umstände sein psychischer Zustand so verschlechtert, dass er sich in therapeutische Behandlung habe begeben müssen.
Weil er keine Fortschritte im Studium gemacht habe, lehnte die Ausländerbehörde schließlich den weiteren Aufenthalt ab. Der Student zog vor Gericht, allerdings ohne Erfolg.
Das Gericht verwies darauf, dass der Kläger die Regelstudienzeit für den vorklinischen Studienabschnitt bereits um acht Semester überschritten habe, ohne das Physikum zu erreichen.
Da er seinen Studienabschluss nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen könne, habe er keinen Anspruch auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (Az.: 1 A 134/14).
Behörde will wieder prüfen
Kurz vor diesem Urteil hatte der Student einen weiteren Antrag auf Ehegattennachzug gestellt. Ende 2015 hatte er seine Verlobte geheiratet, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Ausländerbehörde hielt es aber offenbar nicht für nötig, über den neuen Antrag zu entscheiden.
Stattdessen lud sie den Studenten vor, um ihm angeblich eine ausländerbehördliche Bescheinigung zu erteilen. Diese bekam er dann auch - es war allerdings die Bescheinigung über die eingeleitete Abschiebung.
Laut einer Sprecherin will die Ausländerbehörde nun prüfen, ob der Student wegen seines Ehegattenstatus‘ einen Aufenthaltsanspruch hat. (pid)