Recht

Medizinstudent klagt gegen Abschiebung

Ist über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs noch nicht entschieden, darf die Ausländerbehörde nicht abschieben.

Veröffentlicht:

GÖTTINGEN. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat diese Woche die Abschiebung eines Medizinstudenten nach Brasilien gestoppt. Das Gericht verpflichtete die Stadt Göttingen per einstweiliger Anordnung, dem 30-Jährigen vorläufig eine Duldung zu erteilen.

Die Ausländerbehörde hatte den Studenten am Montag vorgeladen und ihn dann in den Räumen der Behörde festnehmen lassen, um ihn nach Brasilien abzuschieben.

Das Gericht stoppte die Aktion, weil der Student im Januar einen weiteren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gestellt hatte. Da die Behörde darüber noch nicht entschieden habe, dürfe sie auch keine Abschiebungsmaßnahmen einleiten (Az.: 1 A 134/14).

Schicksalsschläge

Der Brasilianer hatte in einem früheren Verfahren erfolglos versucht, eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erreichen. Er hatte im Winter 2008 ein Medizinstudium in Göttingen begonnen. Aufgrund mehrerer Schicksalsschläge musste er sein Studium öfter unterbrechen.

Erst erlitt er beim Chemiepraktikum eine Schnittverletzung, die zu einer teilweisen Lähmung seiner Hand führte. Dann verunglückten sein Vater und sein Bruder tödlich. Außerdem erkrankte seine Verlobte, die in Mainz studierte, an Krebs.

Nach seinen Angaben hatte sich durch diese Umstände sein psychischer Zustand so verschlechtert, dass er sich in therapeutische Behandlung habe begeben müssen.

Weil er keine Fortschritte im Studium gemacht habe, lehnte die Ausländerbehörde schließlich den weiteren Aufenthalt ab. Der Student zog vor Gericht, allerdings ohne Erfolg.

Das Gericht verwies darauf, dass der Kläger die Regelstudienzeit für den vorklinischen Studienabschnitt bereits um acht Semester überschritten habe, ohne das Physikum zu erreichen.

Da er seinen Studienabschluss nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen könne, habe er keinen Anspruch auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (Az.: 1 A 134/14).

Behörde will wieder prüfen

Kurz vor diesem Urteil hatte der Student einen weiteren Antrag auf Ehegattennachzug gestellt. Ende 2015 hatte er seine Verlobte geheiratet, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Ausländerbehörde hielt es aber offenbar nicht für nötig, über den neuen Antrag zu entscheiden.

Stattdessen lud sie den Studenten vor, um ihm angeblich eine ausländerbehördliche Bescheinigung zu erteilen. Diese bekam er dann auch - es war allerdings die Bescheinigung über die eingeleitete Abschiebung.

Laut einer Sprecherin will die Ausländerbehörde nun prüfen, ob der Student wegen seines Ehegattenstatus‘ einen Aufenthaltsanspruch hat. (pid)

Mehr zum Thema

Urteil

BFH billigt Austausch von Kontodaten mit der Schweiz

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Rechtzeitig eingefädelt: Die dreiseitigen Verhandlungen zwischen Kliniken, Vertragsärzten und Krankenkassen über ambulantisierbare Operationen sind fristgerecht vor April abgeschlossen worden.

© K-H Krauskopf, Wuppertal

Ambulantisierung

90 zusätzliche OPS-Codes für Hybrid-DRG vereinbart

Führen den BVKJ: Tilo Radau (l.), Hauptgeschäftsführer, und Präsident Michael Hubmann im Berliner Büro des Verbands.

© Marco Urban für die Ärzte Zeitung

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“