Umsatzsteuer

Befreiung für Privatkliniken gilt rückwirkend

Das Bundesfinanzministerium hat die Bedingungen definiert, nach denen gemäß Europarecht auch private Krankenhäuser ohne sozialrechtliche Zulassung von der Umsatzsteuer befreit sind.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Privatkliniken, die 40 Prozent ihrer Leistungen zu sozialrechtlichen Konditionen abrechnen, müssen keine Mehrwertsteuer abführen.

Privatkliniken, die 40 Prozent ihrer Leistungen zu sozialrechtlichen Konditionen abrechnen, müssen keine Mehrwertsteuer abführen.

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BERLIN. Gemäß bundesdeutschem Umsatzsteuerrecht sind Krankenhausbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Mehrwertsteuer befreit.

Das gilt ausweislich Paragraf 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz für Einrichtungen öffentlichen Rechts aber unter anderem auch für sozialrechtlich (nach § 108 SGB V) zur Versorgung zugelassene Privatkliniken.

Dieser "sozialrechtliche Bedarfsvorbehalt", wie es in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Länderfinanzbehörden wörtlich heißt, widerspricht aber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge europäischen Vorgaben.

So sieht die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie vor, dass prinzipiell "dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten" umsatzsteuerfrei sind.

Vergleichbare Bedingungen im Blick

Damit müssen private Krankenhäuser, um von der Steuer befreit zu sein, lediglich unter vergleichbaren Bedingungen tätig sein, wie Häuser in öffentlicher Trägerschaft oder – wie das Ministerium ergänzend anmerkt – wie Plankrankenhäuser oder Häuser mit Versorgungsvertrag.

Wie diese Vergleichbarkeit aussieht, hat das Ministerium jetzt detailliert geregelt. Demnach muss das Leistungsangebot demjenigen öffentlicher Häuser oder nach § 108 SGB V zugelassener Häuser entsprechen und die Kosten "in erheblichem Umfang" von Krankenkassen oder anderen Sozialversicherungen übernommen werden.

Erheblich heißt, es müssen im vorangegangenen Kalenderjahr "mindestens 40 Prozent der Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, für die kein höheres Entgelt für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet wurde als nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegsatzverordnung.

 40-Prozent-Schwelle zählt

Alternatives Kriterium: Es müssen mindestens 40 Prozent der im vorherigen Kalenderjahr erbrachten Leistungen einem ausgewählten Patientenkreis zugute gekommen sein. Dazu zählen GKV-Versicherte, Empfänger von Grundsicherung, Sozialhilfeempfänger sowie beamtenrechtlich Versorgungsberechtigte.

Entgelte für Wahlleistungen müssen dann nicht zur Ermittlung der 40-Prozent-Schwelle herangezogen werden, wenn das Wahlleistungsentgelt entsprechend § 17 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Klinikleistungen steht.

Die Anwendung dieser Grundsätze zur Feststellung der Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken gilt laut Ministerium für sämtliche offenen Fälle seit 31. Dezember 2008.

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