Pflege

Steuerabzug auch ohne Fachpersonal

Punktsieg für eine Klägerin aus Baden-Württemberg: Pflegekosten muss der Fiskus anerkennen.

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STUTTGART. Häusliche Pflege kann auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht durch ausgebildete Pflegekräfte erbracht wird. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt entschieden (Az.: 5 K 2714/15).

Die Klägerin erhält Pflegegeld nach Stufe II, im Streitjahr 2014 insgesamt 5280 Euro. Sie hatte einen Vertrag mit einem polnischen Pflegedienst geschlossen. Der regelte die hauswirtschaftliche Versorgung sowie Unterstützung bei der Grundpflege und anderen täglichen Aktivitäten. Erbracht wurde dies 40 Stunden wöchentlich durch eine Person, die mit im Haushalt der Pflegebedürftigen lebte.

Der Pflegedienst erhielt für seine Leistungen 28.500 Euro im Jahr. Diese Ausgaben sowie Nebenkosten für Unterkunfts- und Versicherungskosten der Betreuungskräfte über 2712 Euro machte die Klägerin steuerlich geltend. Das Finanzamt konterte, es handele sich nicht um einen sozialrechtlich anerkannten Pflegedienst mit ausgebildeten Kräften.

Das FG Stuttgart gab nun der Pflegebedürftigen überwiegend Recht. Es kürzte die Pflegekosten aber um ein Drittel, weil laut MDK nur eine Pflegezeit von wöchentlich 27 Stunden nötig sei. Zudem zog es die Leistungen der Pflegekasse ab. 15.452 Euro erkannte es als außergewöhnliche Belastung an. Die Pflege sei wegen der Krankheit der Frau nötig.

Die entsprechenden Aufwendungen gehörten daher "zu den abziehbaren Krankheitskosten". Dass die Pflege durch kein besonders ausgebildetes Personal erbracht wurde, spiele fiskalisch keine Rolle. (mwo)

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