Urteil
Krankenkasse durfte Finanzinfos einholen
Bis 2014 durfte das Finanzamt Einkünfte freiwillig Versicherter an Krankenkassen übermitteln, so das Finanzgericht Stuttgart. Seither können Kassen den Höchstbeitrag einfach festsetzen.
Veröffentlicht:STUTTGART. Bis einschließlich dem Steuerjahr 2014 waren die Finanzämter berechtigt und verpflichtet, den Krankenkassen Auskunft auch über die Einkünfte der Ehepartner freiwillig gesetzlich Versicherter mitzuteilen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
Das gilt allerdings nicht für die darauffolgenden Jahre. Ab 2015 sei dies nicht mehr erforderlich, weil die Krankenkassen bei fehlenden Nachweisen ohnehin den Höchstbeitrag festsetzen können, heißt es seitens des Gerichts.
Der Ehemann der Klägerin ist im betreffenden Fall freiwillig gesetzlich versichert. Der Aufforderung seiner Krankenkasse, für die Beitragsbemessung auch das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen, kam er nicht nach. Auf Nachfrage der Krankenkasse übermittelte das zuständige Finanzamt die notwendigen Daten. Dagegen hatte die Ehefrau dann geklagt.
Ab 2015 andere Vorschrift gültig
Für Zeiträume bis einschließlich 2014 wies das Finanzgericht Stuttgart die Klage ab. Laut dem Gesetzestext seien die Finanzämter dazu verpflichtet, den Sozialträgern die für die Beitragsbemessung notwendigen Auskünfte zu geben, konstatierten die Stuttgarter Richter in der Urteilsbegründung.
Ab dem Steuerjahr 2015 seien die Auskünfte allerdings nicht mehr notwendig gewesen. Grund dafür ist, dass im August 2014 eine neue Vorschrift in das Sozialgesetzbuch aufgenommen worden sei. Danach könnten die Krankenkassen einfach den Höchstbeitrag festsetzen.
Das können die Kassen, so die Richter des Finanzgerichts, immer dann tun, wenn ein freiwillig versichertes Kassenmitglied die zur Beitragsbemessung notwendigen Angaben nicht belegt. (mwo)
Finanzgericht Baden-Württemberg Az.: 13 K 1934/15