Rundfunkgebühren

Freiberufler und Betriebe müssen zahlen

Den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag müssen auch Unternehmen und Freiberufler entrichten, urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht.

Veröffentlicht:

LEIPZIG. Klage von Sixt und Netto blieb ohne Erfolg: Der 2013 eingeführte geräteunabhängige Rundfunkbeitrag ist auch für Unternehmen und Freiberufler sowie deren Geschäftsfahrzeuge rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der heutige Rundfunkbeitrag ist unabhängig von Art und Anzahl der Geräte. Für Betriebe wird er je Betriebsstätte nach der Zahl der Arbeitnehmer in zehn Stufen gestaffelt. In einer Praxis mit bis zu acht Arbeitnehmern beträgt der Rundfunkbeitrag 5,83 Euro, bei neun bis 19 Arbeitnehmern – etwa in einer Gemeinschaftspraxis – 17,98 Euro und in einem MVZ mit 20 bis 49 Arbeitnehmern 35,96 Euro monatlich. Pro Betriebsstätte ist ein Geschäftswagen frei, jeder weitere kostet monatlich 5,83 Euro.

Für Privathaushalte hatte das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag bereits als rechtmäßig bestätigt; dabei stellten die Leipziger Richter klar, dass der Beitrag keine Steuer, sondern eine "nichtsteuerliche Abgabe" ist, für die die Länder zuständig sind.

Gegen die Rundfunkgebühren für Unternehmen hatten der Discounter Netto und der Autovermieter Sixt geklagt. Damit hatten nun auch sie höchstrichterlich keinen Erfolg. Sixt will jetzt das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Das Bundesverwaltungsgericht betonte, mit dem Rundfunkbeitrag werde die "Empfangsmöglichkeit" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks pauschal abgegolten. Dabei knüpfe die Abgabe zulässig an Betriebsstätten und Fahrzeuge an. "Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt". Das Gericht verwies auch auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs für die Kunden. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht Az.: 6 C 12.15 und 6 C 49.15

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Interview

STIKO-Chef Überla: RSV-Empfehlung kommt wohl bis Sommer

Lesetipps
Neue Hoffnung für Patienten mit Glioblastom: In zwei Pilotstudien mit zwei unterschiedlichen CAR-T-Zelltherapien blieb die Erkrankung bei einigen Patienten über mehrere Monate hinweg stabil. (Symbolbild)

© Richman Photo / stock.adobe.com

Stabile Erkrankung über sechs Monate

Erste Erfolge mit CAR-T-Zelltherapien gegen Glioblastom

Die Empfehlungen zur Erstlinientherapie eines Pankreaskarzinoms wurden um den Wirkstoff NALIRIFOX erweitert.

© Jo Panuwat D / stock.adobe.com

Umstellung auf Living Guideline

S3-Leitlinie zu Pankreaskrebs aktualisiert