Europäischer Gerichtshof
Leihmutter kann Adoption nicht ersetzen
Durch Einschaltung einer ausländischen Leihmutter können Möchte-Eltern nicht das reguläre Adoptionsverfahren umgehen.
STRAßBURG. Die Staaten haben ein legitimes Interesse, rechtliche Elternschaft entweder von der biologischen Abstammung oder von einer regulären Adoption abhängig zu machen, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Er wies damit ein Paar in Italien ab. Es hatte einer russischen Leihmutter eine befruchtete Eizelle einsetzen lassen. Allerdings waren weder Mann noch Frau mit dem Embryo verwandt. Die italienischen Sozialbehörden nahmen das neun Monate alte Baby in ihre Obhut, als das Paar das Kind in Russland abgeholt hatte. Die Beschwerde hiergegen wies der EGMR ab. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Italien für sich allein das Recht reklamiere, eine Eltern-Kind-Beziehung rechtlich zu legitimieren. Zulässig begrenze Italien dies auf eine biologische Abstammung oder das reguläre Adoptionsverfahren. Dies diene auch dem Schutz der Rechte Dritter, hier etwa der biologischen Eltern. Im konkreten Fall sei auch noch keine enge emotionale Bindung zwischen dem Paar und dem Baby entstanden. (mwo)
Az.: 25358/12
Europ. Gerichtshof für Menschenrechte