Pflegebetrug

Kick-backs mindern nicht die Sozialhilfe

Machen pflegebedürftige Sozialhilfeempfänger gegen einen Obolus des Pflegedienstes beim Kassenbetrug mit, hat das Amt keine Handhabe. Das Landessozialgericht Potsdam wertet Kick-backs nicht als anrechenbares Einkommen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Erhalten Pflegebedürftige Kick-backs für den Pflegebetrug, so dürfen sie das Geld nicht behalten.

Erhalten Pflegebedürftige Kick-backs für den Pflegebetrug, so dürfen sie das Geld nicht behalten.

© pathdoc/fotolia.com

POTSDAM. Es sind offenbar vor allem russische Pflegedienste, die den Pflegebetrug als lukratives Geschäftsmodell entdeckt haben. Beteiligt sind auch Pflegebedürftige, die dafür Kick-back-Zahlungen erhalten, dass sie nicht erbrachte Leistungen abzeichnen.

Vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam werden derzeit etliche Fälle verhandelt. In zwei aktuell veröffentlichten Fällen stellt das Gericht nun fest, dass Pflegebedürftigen, die sich am Pflegebetrug beteiligt haben, nicht die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt gekürzt werden darf.

Denn: Kick-backs für die Unterschrift unter nicht erbrachte Pflegeleistungen gelten, so das LSG, nicht als anrechenbares Einkommen. Es hob damit gegenteilige Entscheidungen des Sozialgerichts (SG) Berlin auf.

BKA: Schaden in Milliardenhöhe

Seit mehreren Jahren wird bundesweit wegen des Betrugs an Pflegekassen und Sozialhilfe ermittelt, insbesondere gegen russische Pflegedienste. Das Bundeskriminalamt vermutet einen Schaden in Milliardenhöhe. Dabei rechnen die Pflegedienste oft teure Leistungen ab, die sie gar nicht erbracht haben.

Hierfür sind sie allerdings auf die Unterschrift der Pflegebedürftigen und teilweise auch von Ärzten angewiesen. Diese werden dann oft mit Kick-back-Zahlungen an dem Betrugserlös beteiligt.

In Berlin ermittelt die Staatsanwaltschaft unter anderem gegen einen Pflegedienst, bei dem sich nach bisherigen Ermittlungen etwa 300 Patienten an dem Pflegebetrug beteiligt haben sollen. Das ergebe sich aus sichergestellten Kassenbüchern und Dienstplänen.

So weit es sich bei den Pflegebedürftigen um Sozialhilfeempfänger handelt, ließen die Ermittlungen auch die Berliner Sozialhilfebehörden aufhorchen. Immerhin soll eine Sozialhilfeempfängerin nach Berechnungen der Staatsanwaltschaft über 12.000 Euro erhalten haben. Die Sozialhilfebehörden gingen davon aus, dass es sich hierbei um Einkommen handelt, das den Hilfebedürftigen auf ihre Leistungen anzurechnen ist.

Klarheit erst in Strafverfahren

Gegen entsprechende Rückforderungen haben zahlreiche Betroffene Klage eingereicht und zudem deren aufschiebende Wirkung beantragt. In erster Instanz wies im Oktober das Sozialgericht Berlin zunächst die Eilanträge ab.

Danach kann die Sozialhilfe die Zahlungen in voller Höhe als Einkommen anrechnen und die Sozialleistungen rückwirkend entsprechend kürzen. Auch, um Wiederholungsfälle zu vermeiden, bestehe "ein überwiegendes öffentliches Interesse" am sofortigen Vollzug der Rückzahlung.

In mehreren Fällen hoben zwei LSG-Senate diese Entscheidung nun auf. Dabei hatten die Potsdamer Richter es offengelassen, ob auch alle Sozialhilfeempfänger tatsächlich Kick-back-Zahlungen erhalten haben. Dies wird dann wohl jeweils in einem Strafverfahren geklärt.

Wenn Geld geflossen ist, gelte dies jedenfalls sozialhilferechtlich nicht als Einkommen, so die Potsdamer Richter. Die Sozialhilfebehörden könnten nicht verlangen, dass Hilfebedürftige "Einkünfte aus strafbaren Handlungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts einsetzen".

Das durch gemeinschaftlichen Betrug erlangte Geld sei zudem "von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht belastet". Auch deshalb stehe es für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Berlin dauern die Ermittlungen wegen des Pflegebetrugs gegen Verantwortliche oben genannten Pflegedienstes noch an. Im Fall einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen können sogar bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden.

Zudem können Pflegekassen und Sozialhilfe die für nicht erbrachte Pflegeleistungen gezahlten Vergütungen zurückfordern. Den Pflegediensten droht auch der Entzug des Versorgungsvertrags, wie kürzlich das Landessozialgericht Celle entschied.

LSG Berlin-Brandenburg: Az.: L 23 SO 327/16 B ER und L 15 SO 301/16 B

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