Bundesarbeitsgericht

Betriebsratstätigkeit zählt bei Ruhezeit mit

Zwischen Arbeit und Betriebsratssitzung müssen im Krankenhaus zehn Stunden Pause liegen.

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ERFURT. Betriebsräte haben Anspruch auf in der Regel elf, in Kliniken mindestens zehn Stunden Pause zwischen einer Betriebsratssitzung und der vorausgehenden Arbeitsschicht. Um die Ruhezeit einhalten zu können, dürfen sie ohne Lohnminderung gegebenenfalls vorher die Arbeit früher verlassen, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 AZR 224/15).

Der Kläger ist Anlagenbediener und Betriebsratsmitglied eines Metallunternehmens in Westfalen. In der Nacht vom 16. zum 17. Juli 2013 war er für eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr eingeteilt – mit einer halbstündigen Pause um 2:30 Uhr. Allerdings hatte er am 17. Juli um 13 Uhr eine Betriebsratssitzung. Er verließ daher die Nachtschicht zu Beginn der Pause.

Der Arbeitgeber schrieb die Nachtschicht nur teilweise seinem Arbeitszeitkonto gut. Mit seiner Klage machte er unter anderem geltend, die Nachtschicht müsse ihm voll angerechnet werden.

Laut Arbeitszeitgesetz muss zwischen zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von in der Regel mindestens elf Stunden liegen. Für einige Branchen, darunter Kliniken, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, gibt es eine Ausnahme: Dort reicht im Einzelfall eine Ruhezeit von zehn Stunden aus, wenn dies durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Das BAG ließ nun die für die Vergütung wichtige Frage ausdrücklich offen, ob die Betriebsratstätigkeit voll als Arbeit anzusehen ist. In der Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht Hamm dies verneint. Wie das LAG entschied nun aber auch das BAG, dass jedenfalls bei der Berechnung der Ruhezeit zwischen den Schichten die Betriebsratstätigkeit mit zu berücksichtigen sei. Betriebsratsmitglieder seien daher bei Bedarf "ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts" von ihrer regulären Arbeit zu befreien, damit sie die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten können.

Im konkreten Fall habe der Betriebsrat die Nachtschicht verlassen dürfen. Die Weiterarbeit sei unzumutbar gewesen, weil er sonst die notwendige Ruhezeit nicht habe einhalten können.

Über weitere Klageforderungen des Betriebsrats konnte das BAG noch nicht abschließend entscheiden. Es verwies den Streit daher zur weiteren Klärung an das LAG zurück.(mwo)

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