Arbeitsrecht
Schwestern dürfen nicht dauerhaft verliehen werden
ERFURT. Das Rote Kreuz kann Mitglieder seiner Schwesternschaft nicht dauerhaft an andere Krankenhäuser verleihen. Im Verleih gelten die Rot-Kreuz-Schwestern als Arbeitnehmerinnen, für die nur eine vorübergehende Überlassung zulässig ist. Der Betriebsrat kann einer Dauerbeschäftigung daher widersprechen, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag (Az.: 1 ABR 62/12). Es gab damit dem Betriebsrat der Ruhrlandklinik in Essen Recht, der seine Zustimmung zur Einstellung einer Rot-Kreuz-Schwester verweigert hatte. Im November hatte hierzu bereits der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Ein Arbeitsvertrag sei dafür nicht erforderlich. (mwo)