"Optiker-Qualität"

Brillenwerbung vor dem Kadi

Gleitsichtbrillen müssen individuell angepasst werden, damit sie in Optiker-Qualität sind, so der BGH. Günstige Gläser dürfen daher nicht so beworben werden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Eine Brille, die nicht ohne Weiteres zum Autofahren taugt, hat keine "Optiker-Qualität". Entsprechende Werbung widerspricht den Erwartungen der Verbraucher und ist daher gerade auch bei Medizinprodukten irreführend, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

Augenoptiker auf den Barrikaden

Im November 2012 hatte Tchibo für Brillen eines Online-Händlers geworben. Die "hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern" sollten ab Januar 2013 zu haben sein und nur 79,95 Euro kosten. Es handele sich um "eine modische Kunststoff-Fassung und Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität". Kunden mussten hierfür nur die Werte aus ihrem Brillenpass angeben.

Der Zentralverband der Augenoptiker sah rot und klagte gegen den Händler. An der Qualität der Gläser hatte er zwar nichts auszusetzen. Es werde aber die Leistung der Optiker unterschlagen, die Gläser und ihren Einschliff in die Fassung individuell anzupassen. Dies sei bei Gleitsichtbrillen besonders wichtig.

Ohne diese individuelle Anpassung müsse der Händler davor warnen, die Brille im Straßenverkehr zu nutzen, so der Branchenverband der Augenoptiker. Dem war der Händler dann auch gefolgt.

Fall zum OLG zurückgespielt

Wie nun der BGH entschied, steht eine solche Warnung aber im krassen Widerspruch zu der Werbung. Denn für Brillenträger sei diese ein Gebrauchsgegenstand. Die Werbung werde daher nicht nur auf die Qualität des Materials und die Verarbeitung bezogen, sondern auch auf die "Brauchbarkeit".

Diese sei aber stark eingeschränkt, wenn die Brille zum Autofahren nicht taugt. Offenbar hänge die Brauchbarkeit einer Gleitsichtbrille von der individuellen Anpassung ab. Ohne diese Optiker-Leistung dürfe die Brille daher nicht als "in Optiker-Qualität" verkauft werden.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten hob der BGH ein gegenteiliges Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig auf. Dies soll nun noch klären, ob die Tchibo-Werbung dem beklagten Online-Händler zuzurechnen ist. (mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: I ZR 227/14

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