Urteil
Mieter trägt Reparaturen nicht alleine
BERLIN. Schönheitsreparaturen können nicht pauschal auf den Mieter einer Wohnung abgewälzt werden – jedenfalls dann nicht, wenn der Vermieter keinen Ausgleich dafür zahlt. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im konkreten Fall ging es um folgende Klausel eines 2001 abgeschlossenen Mietvertrags: "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter." 2015 zog der Mieter aus der Wohnung aus, die er entgegen der Vereinbarung aber nicht renovierte. Daraufhin forderte der Vermieter wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen unter anderem 3700 Euro Schadenersatz. Er behauptete, dass der Mieter beim Einzug eine renovierte Wohnung übernommen habe.
Schon das Amtsgericht wies die Klage ab. Nun wies auch das Landgericht die Berufung des Vermieters zurück. Dabei spielte es in den Augen der Richter keine Rolle, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn tatsächlich renoviert war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei die Klausel, mit der die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Mieter abgewälzt wird, unwirksam.
Dieser Vertragsteil benachteilige den Mieter unangemessen, sofern der Vermieter ihm für die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen keinen angemessenen Ausgleich gewähre, argumentierten die Richter. Eine solche Kompensation müsse klar und deutlich vereinbart sein. Aus dem Inhalt des streitigen Mietvertrages lasse sich jedoch kein Ausgleich herauslesen.
Die Kammer ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, soweit es um die Kosten wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen geht. (juk)
Landgericht Berlin Az. 67 S 7/17