Urteil

Geistheiler sind keine Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker...

Regel und Ausnahme zur gesetzlichen Unfallversicherung sind für Gesundheitsberufe knifflig. Das musste jetzt auch eine Rentnerin erfahren, die im Bayerischen als Geistheilerin unterwegs ist.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Wunder gibt es immer wieder. Eine selbst ernannte Geistheilerin aus Bayern blieb mit dem Versuch, um Beiträge zur Berufsgenossenschaft herum zu kommen, bislang glücklos.

Wunder gibt es immer wieder. Eine selbst ernannte Geistheilerin aus Bayern blieb mit dem Versuch, um Beiträge zur Berufsgenossenschaft herum zu kommen, bislang glücklos.

© lisalucia / Fotolia.com

MÜNCHEN. Auch Geistheiler gehören zum Gesundheitswesen – jedenfalls wenn es um die gesetzliche Unfallversicherung geht. Für die Versicherungspflicht und die Zuordnung zum Gesundheitswesen komme es auf die Zielrichtung der Behandlung, nicht dagegen auf wissenschaftliche Evidenz an, befand kürzlich das Bayerische Landessozialgericht. Die im Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung kommen danach für einen Handaufleger aber auch nicht in Betracht.

Der konkrete Fall: Die 1942 geborene Klägerin ging 2002 in Rente und betreibt seitdem selbstständig eine Praxis für "energetische Körperarbeit". Zu ihrem Angebot gehören auch Methoden, die der Geistheilung zuzurechnen sind, etwa die "Reconnective Therapy" nach Herwig Schön. Durch eine "Rückverbindung mit dem Energiekörper" sollen dabei Traumata aufgelöst werden können, ohne dass der Betroffene – wie etwa bei der Psychotherapie – sich daran erinnern muss. Andere Methoden sollen die Selbstheilung stärken, etwa durch "energetische Impulse" oder durch eine Rückbesinnung auf den Embryonalzustand.

Berufsgenossenschaft hält Hand auf

Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker sind laut Sozialgesetzbuch VII ausdrücklich von der Unfallversicherungspflicht ausgenommen, können der gesetzlichen Unfallversicherung aber freiwillig beitreten. So heißt es in Paragraf 2 SGB VII unter anderem: "Kraft Gesetzes sind versichert (…) Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind". Im Paragrafen 4 heißt es dann aber: "Von der Versicherung sind frei selbstständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker".

Die Klägerin sah sich freilich selbst nicht als Heilpraktikerin und hatte auch keine entsprechende Erlaubnis. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege betrachtete sie daher – wie etwa selbstständige Hebammen oder Fußpfleger – als gewerbliche Unternehmerin. Daher sei sie bei ihr in der Unternehmerversicherung versicherungspflichtig.

Gegen die Beitragsbescheide für 2008 bis 2012 in Höhe von 127 bis 138 Euro klagte die Heilerin. Sie betreibe ausschließlich Geistheilung. Die von ihr angewendeten Methoden seien wissenschaftlich nicht belegt, argumentierte sie und sie benötige auch keine Erlaubnis als Heilpraktikerin. Daher seien ihre Behandlungen nicht dem Gesundheitswesen zuzurechnen.

Angebot lautet auf Heilung

Wie schon vor dem Sozialgericht Augsburg blieb die Klage nun auch vor dem Landessozialgericht erfolglos. "Die Klägerin ist als selbstständige Geistheilerin kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung", heißt es in dem Münchener Urteil. Sie sei im Gesundheitswesen tätig, gehöre aber keiner der dort befreiten Berufsgruppen an.

Aus ihrem Internetauftritt gehe klar hervor, dass sie Heilbehandlungen anbieten will. Durch verschiedene Techniken wolle sie die Selbstheilungskräfte des Körpers fördern. Ob die Methoden wissenschaftlich anerkannt sind, spiele dabei keine Rolle. Entscheidend für die Zuordnung zum Gesundheitswesen sei vielmehr die Zielrichtung ihrer Behandlungen.

Ob dabei eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist, sei vorrangig eine Frage der "Gefahrenabwehr", also der mit der Behandlung verbundenen Risiken. Auch Tätigkeiten, für die danach eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, könnten aber dem Gesundheitswesen zugeordnet werden und danach der Unfallversicherungspflicht unterliegen.

Aber: Gegen dieses jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil ließ das Münchener Landessozialgericht der grundsätzlichen Bedeutung wegen die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.

Bayerische Landessozialgericht

Az.: L 2 U 106/14

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