Partnerschaftsregister

Recht auf Doktortitel im Register

Bei Einträgen in Partnerschaftsregister muss das Amtsgericht den akademischen Grad eines Partners eintragen, so der Bundesgerichtshof.

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KARLSRUHE. Ärzte, Rechtsanwälte und andere Freiberufler, die sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammentun, können weiterhin ihre Doktortitel in das Partnerschaftsregister eintragen lassen. Das ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Wenn sich Freiberufler zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen, können sie dies in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft tun. Die Gesellschaft wird dann in das Partnerschaftsregister des örtlichen Amtsgerichts eingetragen.

Im Streitfall hatte eine Partnerschaftsgesellschaft aus Rechtsanwälten eine weitere Anwältin als Partnerin aufgenommen, die einen Doktortitel führte. Zudem hatte ein bisheriger Partner inzwischen ebenfalls einen Doktortitel erworben.

Verweis auf Gewohnheitsrecht

2015 meldete die Partnergesellschaft dies dem Amtsgericht. Dies trug die neue Kollegin aber ohne Doktortitel ein und fügte auch bei dem bisherigen Partner den Doktorgrad nicht hinzu. Stattdessen wurde bei einem weiteren Kollegen, der schon länger einen Doktor hat, dieser im Partnerschaftsregister gestrichen.

Der BGH bestätigte nun zwar, dass eine Eintragung von Doktortiteln im Partnerschaftsregister gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch sei ein "erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs" für die Eintragung nicht erkennbar.

Anwälte und andere Freiberufler könnten sich aber auf das Gewohnheitsrecht berufen, befanden die Karlsruher Richter. Sowohl beim Handelsregister als auch beim Partnerschaftsregister sei "von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln auszugehen", hieß es in der Urteilsbegründung.

Formularmuster folgen Tradition

Nach Überzeugung des BGH hat sich daran auch durch die Reform des Personenstandsgesetzes zum Jahresbeginn 2009 nichts geändert. Doktortitel, die entgegen landläufiger Meinung in der Bundesrepublik noch nie offizieller Namensbestandteil waren, werden seit dieser Reform auch nicht mehr in das Personenstandsregister eingetragen.

Dies habe sich aber nicht auf die "ständige Übung" beim Handels- und beim Partnerschaftsregister ausgewirkt. "Es entspricht langjähriger ständiger Übung der Registergerichte, Doktortitel auf Wunsch der Beteiligten einzutragen", heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Dies entspreche auch den bisherigen Formularmustern für den Registereintrag. (mwo)

Bundesgerichtshof Az.: II ZB 10/16

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