Arzneiwerbung

Gericht zügelt Generikafirma bei Brausetabletten

Ein Arzneihersteller darf nicht mit einer Indikation werben, für die sein Mittel nicht zugelassen ist, so ein Oberlandesgericht.

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STUTTGART. Die Beigabe von Vitamin C zu einem Arzneimittel ermöglicht dem Hersteller nicht automatisch die Werbebotschaft "unterstützt das Immunsystem". Entsprechend urteilte vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das Gericht untersagte damit die Werbung eines Generika-Herstellers für seine Brausetabletten "ASS + C".

Die als Schmerzmittel zugelassenen Brausetabletten enthalten 600 Milligramm Acetylsalicylsäure und 200 Milligramm Ascorbinsäure. Der Hersteller bewirbt die Tabletten mit der Aussage: "Wirkt mit Acetylsalicylsäure als Brausetablette rasch gegen Schmerzen. Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem."

Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband. Mit seinem jetzt bekannt gegebenen Urteil gab das OLG der Klage statt. Der Verweis auf den Schutz des Immunsystems sei hier unzulässig, urteilten die Stuttgarter Richter. Denn das Arzneimittel sei für diesen Anwendungszweck nicht zugelassen.

Die Verbraucher verstünden die Werbung aber nicht nur als eine weitere Wirkung des Medikaments, sondern "als unzulässige Benennung eines weiteren Anwendungsgebiets".

Immunstärkung nicht im Fokus

Verbraucher mit Schmerzen, denen ihr behandelnder Arzt gleichzeitig eine Stärkung des Immunsystems angeraten hat, könnten daher bevorzugt zu den solchermaßen beworbenen Brausetabletten greifen. Die Stärkung des Immunsystems sei aber offensichtlich auch nicht der Zweck des Vitamins C in den Brausetabletten.

Jedenfalls habe der Wettbewerbsverband in der Verhandlung unwidersprochen behaupten können, die Ascorbinsäure werde beigemischt, um nachteilige Nebenwirkungen des ASS auf die Magenschleimhaut zu verhindern. (mwo)

Oberlandesgericht Stuttgart Az.: 2 U 127/16

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