Fahrtkosten

Zwei Betriebe können auch nur einer sein

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MÜNCHEN. Niedergelassene Ärzte, die neben ihrer Praxis auch in einer Klinik arbeiten, können die Fahrten dorthin nicht immer voll steuerlich geltend machen. Besteht nämlich eine räumliche und praktische Nähe zwischen Praxis und Klinik, gilt für alle Fahrten die hälftige Entfernungspauschale, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

Er wies damit einen Arzt aus Franken ab. Er ist Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft, die sich auf dem Gelände einer Kreisklinik befindet. Der Kläger und seine vier BAG-Kollegen arbeiten alle auch in der Klinik. Es besteht eine Apparategemeinschaft zu Labor und Mammografie. Auch die Parkplätze werden gemeinsam genutzt.

Der Kläger wohnt 56 Kilometer von dem Gelände entfernt und führte ein Fahrtenbuch. Nur für die Fahrten zur Praxis wollte er die hälftige Entfernungspauschale gelten lassen. Für seine Fahrten zur Klinik machte er dagegen Hin- und Rückweg in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.

Bei der Klinik handele es sich um eine eigene Betriebsstätte. Das zeige schon der Umstand, dass die KV eine getrennte Betriebsstättennummer vergeben habe.

Doch eine eigene Betriebsstätte für die KV-Abrechnung ist nicht automatisch auch steuerlich eine eigene Betriebsstätte. Hier habe das Finanzamt zu Recht auch für die Fahrten zur Klinik nur die Entfernungspauschale angesetzt, urteilte wie schon die Vorinstanz der BFH.

Zur Begrünung verwiesen die Richter auf die nicht nur räumliche Nähe zwischen Praxis und Klinik. Beide seien auch vertraglich und tatsächlich eng verflochten. So nutzten die Ärzte der BAG Geräte und auch Räume der Klinik mit. Daher liege nur eine einzige "regelmäßige Betriebsstätte" vor. (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.: VIII R 33/14

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