BSG-Urteil

Bedarf ist konkret zu ermitteln

Das Bundessozialgericht fordert die KVen auf, psychotherapeutischen Sonderbedarf durch konkrete Abfrage nach Therapieformen zu ermitteln.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KASSEL. Die KVen müssen sich einen Überblick über das tatsächliche Angebot in der Psychotherapie verschaffen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts. Danach forderte der Vertragsarztsenat in seiner jüngsten Sitzung die KV Berlin auf, das tatsächliche Angebot für Verhaltenstherapie in Friedrichshain-Kreuzberg zu ermitteln. Auch die Kassen sollen Auskunft über den Erstattungs-Umfang geben.

Der Fall: Der Kläger, ein Psychotherapeut, bietet Verhaltenstherapie an und hat sich auf sexualtherapeutische Behandlungen und psychische Störungen infolge onkologischer Erkrankungen spezialisiert. Seinen Antrag auf Sonderbedarfszulassung begründete er damit, dass der Bedarf in diesen Feldern nicht gedeckt sei. Die Zulassungsgremien lehnten die Sonderbedarfszulassung ab. Berlin sei zu fast 200 Prozent, Friedrichshain-Kreuzberg zu immerhin 158 Prozent mit Psychotherapeuten überversorgt.

Eine nähere Begründung bezogen auf die Verhaltenstherapie bekam der Therapeut nicht. Denn: Die KV Berlin ist dazu übergegangen, Anträge auf Sonderbedarfszulassung bei einer Überversorgung von mehr als 140 Prozent nicht mehr näher zu prüfen.

Das BSG ließ eine derart pauschale Verneinung des Sonderbedarfs aber nicht zu. Die angebliche Überversorgung sage nichts über das tatsächliche verhaltenstherapeutische Angebot aus. Nach bisheriger BSG-Rechtsprechung kann auch bei Fachärzten eine Schwerpunktbezeichnung zu einer Sonderbedarfszulassung führen. Die Unterspezialisierung auf sexuelle Störungen und psychische Krebs-Folgen spielte für die Kasseler Richter dagegen keine Rolle.

Letztlich kam es dem BSG aber nicht nur auf die Aufteilung zwischen Verhaltenstherapie und Analytik an. Sie stellten auch infrage, dass ein Therapeut tatsächlich 36 Stunden pro Woche anbietet. Tatsächlich könnten es für Kassenpatienten auch nur 30 oder nur 20 Stunden sein – entweder, weil die Therapeuten gar nicht voll arbeiten, oder weil sie einen hohen Anteil Privatpatienten haben. Dies soll nun die KV Berlin – und in der Konsequenz wohl alle KVen mit deutlich überversorgten Gebieten – durch eine Erhebung der Wartezeiten ermitteln.

Zudem sollen auch die Kassen Auskunft geben, inwieweit sie Psychotherapie im Wege der Kostenerstattung genehmigen. Geschieht dies in erheblichem Umfang, wäre das faktisch ein Eingeständnis, dass der Bedarf nicht gedeckt ist, so das BSG.Und es wäre dann widersprüchlich, wenn die Kassen in den Zulassungsgremien dann dennoch an ablehnenden Entscheidungen mitwirken.

Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 28/16 R

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