Sozialbeiträge für Eltern

Bundessozialgericht verneint Benachteiligung

Die Erziehungs- und Betreuungsleistungen von Eltern müssen nicht direkt bei der Beitragsbemessung der Sozialversicherungen berücksichtigt werden, urteilt das Bundessozialgericht.

Von Frank Leth Veröffentlicht:
Das Bundessozialgericht in Kassel hat Klagen von Eltern abgewiesen.

Das Bundessozialgericht in Kassel hat Klagen von Eltern abgewiesen.

© Zucchi/dpa

KASSEL. Das Bundesverfassungsgericht wird wohl über die Entlastung von Eltern bei den Sozialversicherungsbeiträgen entscheiden müssen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am Donnerstag – wie schon 2015 – geurteilt, dass Eltern wegen ihrer erbrachten Erziehungs- und Betreuungsleistung keine geringeren Beiträge in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung verlangen können. Die klagenden Eltern kündigten an, dass sie für eine Entlastung von Familien Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Dort sind derzeit weitere Verfassungsbeschwerden anhängig.

Die Kläger rügten, dass ihre Erziehungsleistung nicht mit verringerten Sozialversicherungsbeiträgen honoriert werde. Einerseits würden sie das Sozialversicherungssystem stützen, indem sie Beitragszahler in die Welt setzen, gedankt werde ihnen dies aber mit einer geringeren Rente. Denn wegen der Kindererziehung entstünden häufig Brüche in der Erwerbsbiografie, niedrige Einkommen seien die Folge.

Von dem geltenden Beitragssystem würden kinderlose, reiche und alte Versicherte profitieren. "Durchschnittsverdiener mit zwei oder mehr Kindern liegen unter dem Existenzminimum", rügte der Anwalt Ernst Jürgen Borchert, der die Eltern vertritt. Borchert, der bis zu seiner Pensionierung Richter am Landessozialgericht Hessen war, gilt als Architekt zweier bedeutender Urteile des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang – des "Trümmerfrauen-Urteils" von 1992 und des "Beitragskinder-Urteils" von 2001.

Die Kläger verlangten, dass sie nur die Hälfte der bisherigen Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen sollen. Hilfsweise wollen sie einen Betrag in Höhe von 833 Euro pro Monat und Kind von den zu entrichtenden Sozialbeiträgen abziehen können.

Doch das BSG urteilte, dass die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Betreuungs- und Erziehungsleistung direkt in geringere Sozialversicherungsbeiträge münden müsse. Zwar werden Eltern zusätzlich zu ihren gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen auch einen generativen Beitrag leisten, mit dem das derzeitige System "nachhaltig" stabilisiert wird.

Eltern hätten keinen Anspruch darauf, dass ihre Belastungen aufgrund der Kindererziehung in Euro und Cent genau ausgeglichen werden. "Nicht jede Belastung von Familien muss vermieden werden", sagte BSG-Präsident Dr. Rainer Schlegel. Der Gesetzgeber habe im Rahmen eines Familienleistungsausgleichs zahlreiche Hilfen geschaffen, die Eltern beanspruchen könnten wie das das Elterngeld oder auch steuerrechtliche Freibeträge. Dass ein Ausgleich direkt in geringere Sozialversicherungsbeiträge münden solle, sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2001 zu Pflegeversicherung entschieden, das Erziehungsleistungen beim Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt werden muss. Doch dies sei – anders als von den Klägern gefordert – auf das Beitragsrecht der Renten- und Krankenversicherung aber nicht voll übertragbar.

Bundessozialgericht

Az.: B 12 KR 14/15 R und B 12 KR 13/15 R

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