Mann impotent

Frau hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

Hat eine Frau Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ein Arztfehler zu Impotenz des Mannes führt? Das OLG Hamm verneint – und gibt eine Begründung.

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Schmerzensgeld wegen Impotenz? Das OLG Hamm sagt Nein.

Schmerzensgeld wegen Impotenz? Das OLG Hamm sagt Nein.

© Rudolf / Arco Images GmbH / picture alliance

KÖLN. Eine Ehefrau hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ihr Mann wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers impotent geworden ist. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem Beschluss hingewiesen (Az.: 3 U 42/17).

Eine Frau hatte geklagt, weil ihr Ehemann, der mehrfach an der Wirbelsäule operiert wurde, durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung einen Nervenschaden erlitten haben und dadurch impotent geworden sein soll.

Wegen Beeinträchtigung ihres zuvor ausgefüllten Sexuallebens verlangte sie ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Das Landgericht wies die Klage zurück. In der zweiten Instanz machte das OLG deutlich, dass die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Daraufhin nahm die Frau die Berufung zurück.

Gericht: Frau nicht selbst betroffen

"Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemannes bei ihr zu körperlichen oder psychischen Schäden geführt hätte", heißt es in dem Beschluss. Sie mache lediglich einen faktischen Verlust der Sexualität geltend, "wobei anzumerken ist, dass die behauptete Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten muss".

Nach Überzeugung der Richter stellt der behauptete Verlust der ehelichen Sexualität "keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung" dar. Insbesondere habe die Klägerin weiterhin die Möglichkeit, selbst über ihre Sexualität zu bestimmen.

Wenn sich die Frau mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen würde, müsste in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen können, so das OLG.

"Dies würde etwa Verkehrsunfälle betreffen, bei denen der verheiratete Geschädigte eine Querschnittslähmung erleidet, ins Koma fällt oder gar stirbt." Entsprechende Gerichtsentscheidungen seien den Richtern aber nicht bekannt. (iss)

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