Totschlag

Arzt zu neun Jahren Haft verurteilt

Neun Jahre wegen Totschlags: Das Landgericht Landshut hat in einem komplizierten Fall nun erneut ein Urteil gesprochen. Allerdings zeichnet sich auch erneut eine Revision ab.

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Kein glaubwürdiges Alibi attestierten die Richter dem verurteilten Arzt.

Kein glaubwürdiges Alibi attestierten die Richter dem verurteilten Arzt.

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LANDSHUT. In Landshut ist ein Frauenarzt wegen Totschlags zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Die Richter am Landgericht sahen es als erwiesen an, dass er im Dezember 2013 im Streit seine Ehefrau getötet hat.

Das Gericht wertete Tatortspuren, Tatumstände sowie die familiäre und eheliche Situation in der Gesamtschau als derart belastend, dass ein Schuldspruch angemessen sei.

Ein Geständnis gab es aber nicht. Der Angeklagte hat die Vorwürfe bis zum Prozessende nachdrücklich von sich gewiesen. "Es ist ein reiner Indizienprozess geblieben", bestätigte Dr. Rainer Wiedemann, Vizepräsident und Pressereferent des Landgerichts Landshut, der "Ärzte Zeitung" auf Nachfrage.

Allerdings habe die Vielzahl belastender Hinweise die Richter in Bayern schließlich zu ihrem Urteil bewegt. "Es ist das klassische Bild einer Beziehungstat", so Wiedemann. Der Angeklagte habe für die Tatzeit zudem kein glaubwürdiges Alibi vorweisen können. Es habe auch keinerlei Hinweise gegeben, dass ein Dritter als Täter infrage käme.

In dem nun abgeschlossenen Verfahren war der komplizierte Fall bereits zum zweiten Mal verhandelt worden. Ein erstes Verfahren vor dem Landgericht Landshut endete 2015 aus Mangel an Beweisen mit einem Freispruch. Nach Revision durch den Staatsanwalt hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache befasst

 Dieser hatte befunden, in einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien wäre sehr wohl ein anderes Urteil möglich gewesen. Daher hatte der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Fall erneut dorthin verwiesen.

Doch auch das jetzt dort von einer anderen Kammer gesprochene Urteil ist möglicherweise noch nicht das Ende dieser Angelegenheit. Eine Revision vonseiten des Beschuldigten zeichnet sich Wiedemann zufolge bereits ab. (cmb)

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