BGH-Urteil
Nur tatsächlich eingesetzte SMS-TAN dürfen extra kosten
KARLSRUHE.Kreditinstitute dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az. XI ZR 260/15).
Nicht zulässig ist es etwa, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren – die TAN muss auch eingesetzt werden. In dem Fall hatten die Verbraucherzentralen eine Kreissparkasse verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte laut der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten.
Das wäre nach dem BGH-Urteil nicht zulässig. Der Streit ist aber noch nicht entschieden: Weil die Sparkasse abstreitet, die Klausel so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen. Im konkreten Streit soll das Oberlandesgericht den Fall aber noch einmal prüfen.
Beim Online-Banking muss jede Transaktion aus Sicherheitsgründen mit Eingabe einer TAN bestätigt werden. (dpa)