Bundesfinanzhof

Fiskus künftig bei Scheidungskosten außen vor

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Scheiden tut jetzt auch steuerlich weh. Die Verfahrenskosten können nicht mehr als "außergewöhnliche Belastungen" steuermindernd geltend gemacht werden, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden hat (Az.: VI R 9/16).

2011 hatte der BFH die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten ausgeweitet und danach auch Scheidungskosten als "außergewöhnliche Belastungen" anerkannt.

Darauf hatte der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung zum Jahresbeginn 2013 den Abzug von Prozesskosten weitgehend ausgeschlossen. Danach ist eine Berücksichtigung der Kosten eines Scheidungsverfahrens als "außergewöhnliche Belastungen" nicht mehr möglich, urteilte der BFH. (mwo)

Schlagworte:
Mehr zum Thema

Urteil

BFH billigt Austausch von Kontodaten mit der Schweiz

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Führen den BVKJ: Tilo Radau (l.), Hauptgeschäftsführer, und Präsident Michael Hubmann im Berliner Büro des Verbands.

© Marco Urban für die Ärzte Zeitung

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“

Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch.

© Rolf Schulten

Interview

Diakonie-Präsident Schuch: Ohne Pflege zu Hause kollabiert das System