Bundesgerichtshof
Vermieter darf fristlos und zugleich ordentlich kündigen
KARLSRUHE. Ein Vermieter kann einem Mieter wegen überfälliger Miete fristlos und gleichzeitig hilfsweise ordentlich die Wohnung kündigen. Das entschied am Mittwoch in zwei Berliner Fällen der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17).
Die Konstruktion wird nicht selten von Vermietern gewählt, um den säumigen Mieter auch dann los zu sein, wenn der durch sofortigen Ausgleich der Rückstände die fristlose Kündigung abwendet ("Schonfristzahlung"). Die Vorinstanz hatte noch geurteilt, die ordentliche Kündigung laufe ins Leere, da die fristlose das Mieterverhältnis zunächst sofort beende.
Der BGH sah das anders und überwies beide Fälle zurück an das OLG Berlin, das nun klären muss, ob die Bedingungen für eine ordentliche Kündigung erfüllt sind. (cw)