Wirtschaftlichkeit
BSG bestätigt Regress wegen unzulässiger Impfstoffverordnung
KASSEL. Die Prüfgremien können einen Regress auch wegen von vornherein unzulässiger Verordnung festsetzen. Ärzte können dem nicht entgegenhalten, die Prüfgremien seien gar nicht zuständig, wie das Bundessozialgericht jetzt entschied. Damit bestätigte das BSG einen Regress über 214 Euro gegen einen Allgemeinarzt wegen der Verordnung von Impfstoffen für Kinder. Nach einer Vereinbarung der KV Bayern mit den Kassen waren diese dem Sprechstundenbedarf zuzurechnen. Die Prüfgremien waren zuständig, weil es sich um eine vertragsärztliche Verordnung handelte, so das Kasseler Gericht. Zu Recht hätten sie aber die Verordnungsfähigkeit verneint.(mwo)
Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 7/16 R