Freispruch aufgehoben

Heilpraktiker droht Strafe nach Tetrazepam-Verordnung

Einem Heilpraktiker droht eine Strafe nach Verordnungen einer tetrazepamhaltigen Arznei.

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OLDENBURG. Ein Heilpraktiker in Ostfriesland muss nun doch noch mit einem Strafurteil rechnen, weil er Kapseln mit Tetrazepam verordnet hatte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat seinen Freispruch aufgehoben und den Fall an das Landgericht Aurich zurückverwiesen. Die Zulassung von Tetrazepam ist derzeit ausgesetzt.

Der Heilpraktiker hatte mehreren Patienten eine Rezepturarznei mit dem Namen "Sedativa Forte" verordnet. Die Kapseln sollten bei Unruhezuständen, Angsterkrankungen und Schlafstörungen helfen. Sie enthielten neben homöopathischen Bestandteilen auch das Muskelrelaxans Tetrazepam.

Die hier streitigen Verordnungen erfolgten noch vor einer Neubewertung von Tetrazepam, die ab August 2013 zu einer Aussetzung der Zulassung führte.

Im Fall des Heilpraktikers hatte der Apotheker ausgesagt, er habe nach den Vorgaben des Heilpraktikers je Kapsel fünf Milligramm Tetrazepam beigemischt, was zu einer Konzentration zwischen 0,7 und 1,5 Prozent führte. Gestützt darauf hatte das Amtsgericht Aurich den Heilpraktiker zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Allerdings hatte der Heilpraktiker behauptet, er habe nur eine Beimischung einer 10.000-fach verdünnten Dosis gewünscht. Eine solch geringe Dosis wäre nicht verschreibungspflichtig und damit auch straffrei. Da so Aussage gegen Aussage stand, sprach das Landgericht Aurich den Heilpraktiker im September 2013 frei.

Das OLG hob dieses Urteil nun auf. Das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der einander widersprechenden Aussagen nicht wie notwendig "umfassend geprüft und gewürdigt". Dies solle es nun nachholen.

Das OLG stellte klar, dass es sich bei Tetrazepam um einen im Grundsatz verschreibungspflichtigen Wirkstoff handelt. Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Rauschmitteln, wonach medizinisch nicht einsetzbare Wirkstoffe keine Arznei sind, sei hier nicht einschlägig. (mwo)

Az.: 1 Ss 9/14

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