Aut-idem-Verbote

Möglichst mit Produktnamen verodnen

Die Substitutionsausschlussliste ist in den Praxen offenbar noch immer nicht richtig angekommen.

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BERLIN. Seit Dezember vergangenen Jahres gilt die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) erstellte Liste mit Wirkstoffen, die in der Apotheke nicht substituiert werden dürfen.

Deshalb sollen diese Wirkstoffe möglichst immer unter ihrem Handelsnamen verordnet werden.

Darauf weist aktuell erneut die KBV hin. Bei Verordnung unter Wirkstoffnamen muss ansonsten auch der Hersteller mit aufs Rezept. Zudem habe der GBA jetzt klargestellt, "dass die Substitutionsausschlussliste nicht für preisgünstigere importierte Arzneimittel gilt", heißt es.

 Entsprechend der Rahmenverträge zwischen den Kassen und Apothekern sei der Austausch eines verordneten Produktes gegen einen Re-Import desselben weiterhin zulässig.

Auch sollten Ärzte bei der Verordnung eines Arzneimittels aus der Substitutionsausschlussliste darauf achten, welches Produkt ein Patient bislang tatsächlich in der Apotheke erhalten hat, etwa weil seine Kasse dafür einen Rabattvertrag geschlossen hat.

Es könne sinnvoll sein, "dieses Präparat weiterhin zu verordnen, wenn der Patient damit stabil eingestellt ist".

Wichtig bei der Verordnung konkreter Produkte ist allerdings auch deren Verfügbarkeit im Markt. Über produktbezogene Lieferprobleme können sich Ärzte auf der Website der Zulassungsbehörde BfArM (www.bfarm.de) informieren.

Unter dem Menüpunkt "Arzneimittel", Unterpunkt "Arzneimittelinformationen"/ "Lieferengpässe", findet sich dort eine Tabelle, die regelmäßig auf Stand gebracht wird. (cw)

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Kosten und Nutzen

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