Medikationsplan

Der Patient redet mit

Die Vereinbarung zum Medikationsplan lässt noch einige Fragen offen. Klar ist aber jetzt schon, was der Medikationsplan nicht ist: ein Ersatz für die Dokumentation in der Patientenakte.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Ein Muster für den Medikationsplan. Ab drei Arzneimitteln haben Patienten ab Oktober Anspruch darauf.

Ein Muster für den Medikationsplan. Ab drei Arzneimitteln haben Patienten ab Oktober Anspruch darauf.

© ARMIN

NEU-ISENBURG. Beim ab Oktober geplanten Medikationsplan werden Patienten ein Mitspracherecht haben, wenn sie wollen, dass ein bestimmtes Medikament nicht erwähnt wird. Das zeigt die Vereinbarung zwischen KBV, Bundesärztekammer und Deutschem Apothekerverband zu Inhalt und Struktur des Plans, der am Montag veröffentlicht worden ist (wir berichteten).

Demnach kann der Arzt "davon absehen, Arzneimittel auf den Medikationsplan zu übernehmen, wenn der Patient es wünscht". Der Plan soll deshalb auch immer einen Hinweis tragen, dass Vollständigkeit und Aktualität nicht gewährleistet sind.

Ärzte sollten also auch dann, wenn ein Medikationsplan vorliegt, ihre Patienten fragen, ob die Angaben aktuell sind und alle eingenommenen Präparate umfassen. Der Plan ist kein Ersatz für die Dokumentation in der Patientenakte.

Anspruch auf einen Medikationsplan haben gesetzlich Versicherte, wenn sie drei oder mehr verordnete Arzneimittel anwenden. In der Regel wird voraussichtlich der Hausarzt den Plan erstellen, Aktualisierungen können beim Facharzt, in der Klinik oder auf Wunsch des Patienten auch in der Apotheke erfolgen.

 Die Apothekensoftware muss allerdings erst später an die Anforderungen des Medikationsplans angepasst werden als die Arzt-EDV.

Offen lässt die Vereinbarung bislang, welche technischen Hilfsmittel Ärzte nutzen können, um einen Medikationsplan eines zugewiesenen Patienten zu erfassen oder ihn zu aktualisieren. Die technischen Spezifikationen, die in Anlage 3 der Vereinbarung stehen werden, kommen erst Ende Mai, wie die "Ärzte Zeitung" auf Anfrage erfahren hat. Angenommen wird, dass die Erfassung für die Praxis-EDV über einen Barcodeleser erfolgen kann.

Bereits geklärt ist, dass die Abgabe wirkstoffgleicher Arzneimittel in der Apotheke aus wirtschaftlichen Gründen (Paragraf 129 SGB V) den Arzt nicht verpflichtet, den Medikationsplan zu ändern. Dadurch soll unnötiger Aufwand bei der Aktualisierung des Plans vermieden werden.

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