Berufskrankheit

Anerkennung auch ohne Vollbeweis

Viele Betroffene erhalten für eine nachgewiesene Berufskrankheit keine Leistungen von ihrer Berufsgenossenschaft. Sie scheitern an hohen medizinischen Nachweishürden. Ein Landessozialgericht weist eine BG nun in die Schranken.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Typisch für Asbest in Baustoffen: Alte Wellfaserzementplatten.

Typisch für Asbest in Baustoffen: Alte Wellfaserzementplatten.

© LianeM/fotolia.com

DARMSTADT. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat eine Berufsgenossenschaft in einem rechtskräftigen Urteil dazu verpflichtet, ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells als Berufskrankheit anzuerkennen – auch ohne den grundsätzlich erforderlichen juristischen Vollbeweis.

Letzterer stellt sich für die Betroffenen in der Praxis häufig als zu hohe Hürde für Leistungen der Berufsgenossenschaft heraus. Laut der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) fehlte zum Beispiel im Jahr 2014 in 20.642 von 71.589 Fällen zur Anerkennung als Berufskrankheit im juristischen Sinne die Erfüllung der bei einigen Berufskrankheiten zusätzlich erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – obwohl nachgewiesen war, dass die Erkrankung beruflich verursacht worden war.

Ex-Schlosser verstarb an Tumor

Wie das LSG nun im konkreten Falle eines ehemaligen Schlossers aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg entschied, ist ein Mesotheliom bereits dann nachgewiesen, wenn es aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft als wahrscheinlich diagnostiziert worden ist, wie das Gericht mitteilt. Bei der Feststellung der medizinischen Tatsachen seien insoweit trotz des grundsätzlich erforderlichen juristischen Vollbeweises keine höheren Anforderungen zu stellen.

Die Witwe des Mannes, der laut LSG von 1948 bis 1993 als Schlosser und später als Elektriker tätig war, erhob Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Bei seinen Tätigkeiten musste der Betroffene Asbestplatten schneiden und häufig Lötarbeiten mit Asbestband durchführen. Im Jahre 2011 sei der inzwischen 77-jährige Mann an einem Tumor im Bereich des Brustkorbes erkrankt.

Aufgrund des histologischen Befundes seien ein Mesotheliom sowie hiervon abweichende Erkrankungen diagnostiziert worden. Nach wenigen Monaten sei der Mann dann an der Krebserkrankung gestorben.

Nach Darstellung des Gerichts lehnte die BG die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4105 "Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards" mit der Begründung ab, ein Mesotheliom sei lediglich wahrscheinlich, nicht aber im Vollbeweis nachgewiesen. Da eine Obduktion nicht erfolgt sei, habe das Tumorbild nicht zweifelsfrei geklärt werden können.

Mehr als 30 Jahre Latenzzeit

Pleuramesotheliome seien zu etwa 70 bis 80 Prozent asbestinduziert, so das LSG. Die Diagnose "Mesotheliom" sei eine Ausschlussdiagnose, zu welcher neben der Histologie auch klinische Angaben zur Tumorerkrankung sowie Angaben zur Asbestexposition gehörten. Erfahrungsgemäß lägen zwischen der beruflichen Asbestexposition und der Entwicklung eines Pleuramesothelioms durchschnittlich mehr als 30 Jahre, so das LSG weiter.

Unter Umständen reiche eine nur geringfügig vermehrte Asbestbelastung aus, die nicht mit fibrosierenden Lungenveränderungen einhergehe. Aufgrund des variantenreichen histologischen Tumortyps könnten differenzialdiagnostische Schwierigkeiten in der Abgrenzung zu anderen Tumorerkrankungen bestehen, hoben die Richter des 3. LSG-Senats weiter hervor.

Vor diesem Hintergrund habe das Europäische Mesotheliompanel ein Wertungsschema entwickelt. Danach gelte die Diagnose "malignes Mesotheliom" medizinisch als gesichert, sofern die Kategorie A (sicheres Mesotheliom) oder die Kategorie B (wahrscheinliches Mesotheliom) vorliege. Darauf weist auch das an der Ruhr-Universität Bochum angesiedelte Deutsche Mesotheliomregister hin.

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit sei im Vollbeweis nachzuweisen, dass die entsprechende Erkrankung vorliege, führten die LSG-Richter weiter aus, betonten jedoch, dass der juristische Vollbeweis keine absolute Sicherheit erfordere.

Wenn die Diagnose eines Mesothelioms der Kategorie B medizinisch als gesichert gelte, sei folglich auch der juristische Vollbeweis erbracht. Die Anforderungen an den juristischen Vollbeweis gingen bei den Feststellungen medizinischer Tatsachen grundsätzlich nicht über den aktuellen Kenntnistand der medizinischen Wissenschaft hinaus, so das LSG.

Mangelnde Aufklärung seitens der BG

Zudem habe die Berufsgenossenschaft die Angehörigen des Verstorbenen nicht auf die Bedeutung einer Obduktion hingewiesen. Der hierdurch eingetretene Beweisnotstand führe dazu, dass weniger hohe Anforderungen an den Nachweis eines Mesothelioms zu stellen seien.

Trotz eines umfassenden Asbest-Verbots 1993 sterben laut dem nationalen Asbest-Profil der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin jährlich etwa 1500 Menschen an den Folgen einer Asbest-Exposition. In der Vergangenheit seien demnach bis zu 2,5 Millionen Beschäftigte in Deutschland asbestgefährdet gewesen, weil sie asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt gewesen seien.

Nach Schätzungen der Europäischen Kommission sterben in der EU noch immer rund 160.000 Menschen jährlich an arbeitsbedingten Krankheiten.

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 3 U 124/14

Ärztliche Mitwirkungspflicht

- § 202 SGB VII bestimmt für Ärzte eine Anzeigepflicht bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit.

- § 9 SGB VII definiert die Berufskrankheiten: "Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden."

- Die Berufskrankheiten-Verordnung listet die einzelnen BK-Nummern auf.

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