Hintergrund

Urteil BSG: Zweigpraxen müssen Interessen der Patienten berücksichtigen

Eine Zweigpraxis können niedergelassene Ärzte nicht ohne Weiteres eröffnen - zumindest dann nicht, wenn die KV dagegen Bedenken ins Feld führt. In Kassel hat das Bundessozialgericht jetzt den Entscheidern in den Gremien den Rücken gestärkt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Bei der Einrichtung einer Zweigpraxis hat die KV ein Wort mitzureden.

Bei der Einrichtung einer Zweigpraxis hat die KV ein Wort mitzureden.

© ill/sth

Medizinische Versorgungszentren und auch Kliniken machen den in Einzel- oder Gemeinschaftspraxen niedergelassenen Vertragsärzten immer mehr Konkurrenz. Das ist politisch gewollt und soll letztlich den Patienten zugute kommen. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz sollten 2007 aber auch für niedergelassene Ärzte die Optionen verbessert werden, sich auf dem Markt zu positionieren.

Unter anderem wurden die Voraussetzungen für eine Zweigpraxis erleichtert. Der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat in seiner jüngsten Sitzung nun, wie kurz berichtet, gebündelt in vier Fällen die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Ärzte eine Zweigpraxis eröffnen können.

Laut Gesetz ist eine Zweigpraxis zulässig, "wenn und soweit erstens dies die Versorgung an den weiteren Orten verbessert und zweitens die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird". Die Entscheidung liegt in der Regel bei der KV; fällt die Zweigpraxis in den Bereich einer anderen, entscheidet der dortige Zulassungsausschuss.

Dabei haben die KVen einen weiten Spielraum, um die Belange beider Standorte abzuwägen und im Gesamtinteresse der Patienten zu entscheiden, so die Kernaussage des BSG. Von den Gerichten sei dies "nur eingeschränkt nachprüfbar".

So bestätigte das BSG das Nein der KV Hessen gegen einen Kinderkardiologen aus Fulda. Er will freitagnachmittags Sprechstunden in der Praxis eines Kinderarztes in Bad Nauheim anbieten. Zwischen beiden Orten liegen 128 Kilometer und mehr als eine Stunde Fahrt.

Nach dem Kasseler Urteil steht eine solche Entfernung einer Zweigpraxis nicht generell entgegen. Um den Abwägungsspielraum der KVen nicht zu beschneiden, verwendete das BSG gezielt das Wörtchen "kann".

Es billigte hier aber die Abwägung im Einzelfall: Die KV hatte darauf verwiesen, dass Patienten in Bad Nauheim im zumutbaren Umkreis von 30 Kilometern zahlreiche Kinderkardiologen in Frankfurt und Gießen erreichen können. Dagegen entstehe in Fulda eine Versorgungslücke, weil der dort einzige Kinderkardiologe schon auf der Autobahn zur Zweigpraxis sei, lange bevor am Freitag ab 18 Uhr der ärztliche Notdienst bereitsteht.

Der Verweis auf Vertreter kann laut BSG in die Abwägung eingehen. Doch in der Verhandlung wiesen die Richter darauf hin, dass es wenig glaubwürdig ist, wenn Ärzte einerseits auf den besonderen Stellenwert des Arzt-Patient-Verhältnisses verweisen, andererseits aber behaupten, am Sprechtag in der entfernten Zweigpraxis sei eine Vertretung am Stammsitz ohne Problem möglich.

Noch deutlicher als im Fuldaer Fall fiel daher das Nein zu einem Kölner Kieferchirurgen aus. Er wollte ganze 460 Kilometer entfernt freitags und samstags in Calbe/Saale praktizieren. Doch was, wenn dort die Patienten schon am Montag Schmerzen oder technische Probleme mit ihrer Spange haben? So katastrophal, dass das hinzunehmen wäre, ist die Versorgung in Calbe nicht, befand mit den Zulassungsgremien in Sachsen-Anhalt auch das BSG.

In zwei weiteren Urteilen klärte das BSG Einzelfragen. Die in den meisten Berufsordnungen vorgesehene Begrenzung auf zwei Zweigpraxen je Arzt ist danach nicht auf MVZ übertragbar. Auch für MVZ-Ärzte gilt aber, dass sie neben ihrem Stammsitz jeweils an höchstens zwei weiteren Standorten tätig sein dürfen.

Wenn Ärzte auf eine Spezialisierung verweisen, um so eine Verbesserung am Ort der Zweigpraxis zu begründen, können nach einem vierten Urteil die KVen entsprechend zertifizierte Nachweise verlangen. Die fehlten im Fall eines Zahnarztes aus Frankfurt, der erklärte, er wolle mit einer Zweigpraxis in Bad Orb das Angebot für Kinder stärken. Nach einem Urteil aus 2010 reicht generell am Ort der Zweigpraxis aber eine Verbesserung aus. Eine echte Versorgungslücke ist nicht Voraussetzung. Kollegen können daher nicht gegen eine Zweigpraxis klagen.

Aktenzeichen: B 6 KA 7/10 R (Kinderkardiologe) B 6 KA 3/10 R (Kieferorthopäde) B 6 KA 12/10 R (MVZ) B 6 KA 49/09 R (Spezialisierung) B 6 KA 42/08 R (ohne Versorgungslücke)

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: KVen sind doch kein Auslaufmodell

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