Arztwerbung: Für "Irreführung" liegt die Latte heute viel höher

Mit welchen Qualifikationen und Bezeichnungen dürfen Ärzte werben? Gesetzgeber und Gerichte haben zwar über die Jahre einige Verbote gelockert. Doch nach wie vor gilt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.

Von Monika Peichl Veröffentlicht:
So viel Zurückhaltung, wie diese Kollegin, muss in Sachen Werbung heute kein Arzt mehr üben.

So viel Zurückhaltung, wie diese Kollegin, muss in Sachen Werbung heute kein Arzt mehr üben.

© Nobilior / fotolia.com

BAD HOMBURG. In der früheren Rechtsprechung wurde der Begriff "Zentrum" streng ausgelegt, und so manchem Arzt, der ihn in seiner Werbung verwendete, wurden berufsrechtswidriges Verhalten und Irreführung angelastet. Das hat sich geändert, wie Prof. Jörg Fritzsche von der Uni Regensburg auf dem Gesundheitsrechtstag in Bad Homburg erläuterte. Anforderungen an ein ärztliches Zentrum seien nicht mehr allzu hoch anzusetzen, auch wenn nicht jede Gemeinschaftspraxis diesen Namen für sich beanspruchen dürfe. Ein Zentrum komme aber jedenfalls dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Medizinisches Versorgungszentrum gegeben seien, also wenn darin Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind.

Irreführung unwahrscheinlich

Fritzsches Einschätzung stützt sich auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Darin heißt es, ein Verbot der Bezeichnung "Zentrum" für eine Praxis mit verschiedenen Fachärzten müsse deutlich begründen, warum das die Patienten irreführen könnte (Az.: 1 BvR 1209/11). Dies dürfte nur ausnahmsweise gelingen, "weil der Öffentlichkeit bekannt ist, dass es kleinere und größere Zentren aller Art gibt, seien es nun Einkaufszentren oder eben Arztzentren".

Dennoch ist nicht alles erlaubt. Nach Fritzsches Ansicht hätte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt von 2006 zu einem "Reisemedizinischen Zentrum" wohl heute noch Bestand (Az.: 6 U 55/06). In der Praxis, die unter diesem Namen aufgetreten war und im Branchenbuch unter "Tropenmedizin" inseriert hatte, waren nur ein Kinderarzt und zwei Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie tätig. Die "gewisse Größe", die das Gericht zusätzlich forderte, wäre jedoch inzwischen wahrscheinlich kein Kriterium mehr.

Qualifikation nachweisbar?

Ein Evergreen für Wettbewerbshüter - vor allem Ärztekammern und die Wettbewerbszentrale - sowie für die Gerichte ist die Werbung mit besonderen Qualifikationen und Abschlüssen. Laut Bundesverfassungsgericht ist die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" berufsrechtswidrig und irreführend, weil es gar keine entsprechende Facharztbezeichnung gibt (Az.: BvR 233/10). Anders lag der Fall einer Zahnärztin, die in Österreich den Abschluss "Master of Science Kieferorthopädie" erworben hatte. Laut Bundesgerichtshof darf sie diesen Titel in ihrer Außendarstellung verwenden, weil sie durch das Masterstudium zusätzliche Kenntnisse erworben haben dürfte, die Verbraucher nicht irreführen würden und eine Gefährdung der Gesundheit nicht anzunehmen sei (Az. I ZR 172/08). Aus Fritzsches Sicht ist die Begründung des Bundesgerichtshofs nicht völlig überzeugend: Man hätte auch argumentieren können, die Gefahr einer Fehleinschätzung sei erheblich, "da die Bologna-Reformen eine Vielzahl neuer akademischer Titel hervorgebracht haben, die manchmal den Eindruck erwecken, eher von einer Marketingabteilung erdacht worden zu sein". Im konkreten Fall dürfte aber auch ein Missverständnis des Master-Titels bei den Verbrauchern nicht gefährlich für deren Gesundheit sein, räumt er ein. Zudem bestehe bei jeder anderslautenden Entscheidung über akademische Grade aus EU-Ländern die Gefahr eines Verstoßes gegen Grundrechte. Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Branchenbucheinträgen ist bis dato uneinheitlich. Fritzsche empfiehlt, nur in Rubriken zu werben, für die sie die notwendige Qualifikation besitzen. Wer in anderen Rubriken werben will, kann sich der Irreführung schuldig machen, falls er keine entsprechenden Qualifikationen nachweisen kann oder falls er die Leistungen nicht schon längere Zeit in erheblichem Umfang erbringt.

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