Krankenkassen
Kein direkter Regress-Zugriff auf Ärzte
KASSEL. In Regressfällen können die Krankenkassen in der Regel nicht direkt Zugriff auf Ärzte nehmen. Zuständig sind zunächst die Prüfgremien. So hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im ersten Fall hatte ein Zahnarzt betrügerisch mit einem Zahnlabor zusammengearbeitet und von dort Zahnersatz zu einem erhöhten "Komforttarif" bezogen. Dafür bekam er "Kick-Back-Zahlungen".
Der Zahnarzt ist bereits wegen Betruges verurteilt, die Kick-Backs wurden eingezogen. Die AOK Rheinland/Hamburg verlangte Schadenersatz für die überhöhten Preise und klagte. Doch die Kasse kann nicht direkt gegen den Zahnarzt vorgehen, urteilte das Bundessozialgericht.
Ihr Schaden stehe "in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit". Daher sei es Sache der Prüfgremien, die Schadenersatzpflicht des Zahnarztes festzustellen, so die Richter.
Entsprechend lautete auch das Urteil des Bundessozialgerichts zu einer Regress-Klage der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland gegen einen Krankenhausarzt wegen Off-Label-Use-Verordnungen.
In beiden Fällen wurde betonte, es stehe einem Schadensfeststellungsverfahren vor den Prüfgremien nicht entgegen, wenn der betreffende Arzt nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. (mwo)
Az.: B 6 KA 18/12 R (Zahnarzt), B 6 KA 17/12 R (Klinikarzt)