KV-Chef unterliegt vor Gericht

Alle Hausärzte müssen ins Heim

Regress wegen der Heimbetreuung: Dagegen war Sachsens KV-Chef vor Gericht gegangen - und unterlag nun beim BSG. Für die Richter gehört die Versorgung im Heim zu den Aufgaben aller Hausärzte.

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Finale Entscheidung: Heimarbeit gehört zum Hausarzt-Beruf dazu.

Finale Entscheidung: Heimarbeit gehört zum Hausarzt-Beruf dazu.

© Getty Images/Ingram Publishing

KASSEL. Die Versorgung alter Menschen gehört zu den Aufgaben aller Hausärzte. Dazu gehören auch Menschen in Heimen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich betont hat.

Es wies damit eine Klage der Gemeinschaftspraxis des sächsischen KV-Chefs Klaus Heckemann und seiner Ehefrau Burgis-Michaele Heckemann ab.

Ihre Praxis hatte die Arzneiverordnungs-Richtgröße 2006 um 25,92 Prozent überschritten. Der Prüfungsausschuss setzte daher einen Regress in Höhe von 2800 Euro fest, der Beschwerdeausschuss wandelte diesen in eine "Beratung" um, weil diese nach neuem Recht seit Anfang 2012 dem Regress vorgeht.

Auch dagegen klagte die Heckemannsche Gemeinschaftspraxis: Die Überschreitung sei durch die Betreuung von Heimpatienten bedingt. Das BSG entschied, dass eine Klage schon gegen die "Beratung" zulässig ist. Inhaltlich hatte die Klage aber keinen Erfolg.

Prüfgremien müssen Heimpatienten nicht automatisch berücksichtigen

Denn die Versorgung alter Menschen sei Sache aller Hausärzte. Praxen könnten zwar Besonderheiten geltend machen, die Prüfgremien müssten Heimpatienten aber nicht automatisch berücksichtigen.

Es gebe keinen "Erfahrungssatz", dass der Aufwand für Heimpatienten generell höher ist als für alte Menschen zuhause.

Auch sei nichts dagegen einzuwenden, Rentner bei der Richtgrößenprüfung als einheitliche Gruppe zu behandeln. Die Heckemannsche Gemeinschaftspraxis hatte bei ihrer Klage argumentiert, eine sachgerechte Prüfung sei nur möglich, wenn die Rentner nochmals in drei Altersgruppen unterteilt werden.

Geltend gemachte Besonderheiten der Gemeinschaftspraxis seien hier voll berücksichtigt worden, so das BSG weiter. Insbesondere hätten die Prüfgremien die Verordnungen für 20 namentlich benannte Patienten einzeln überprüft.

Zudem seien Patienten mit Demenz sowie die Häufigkeit von Wundversorgungen berücksichtigt worden. Der generelle Einwand, die betagten Patienten in einem Pflegeheim verursachten besonders hohe Kosten, könne einen Mehraufwand bei den Versorgungskosten nicht rechtfertigen, betonten die Kasseler Richter. (mwo)

Az.: B 6 KA 40/12 R

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