Sonografie-Genehmigung

Widerrufsvorbehalt gekippt

KVen dürfen eine Sonografie-Genehmigung nicht generell unter Widerrufsvorbehalt stellen. Allerdings kann auch eine Genehmigung aufgehoben werden, wenn die Bilder nicht die notwendige Qualität aufweisen, urteilt das Bundessozialgericht.

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Nur wenn Ultraschallbilder eines Arztes regelmäßig nichts taugen, darf die KV die Genehmigung zur Erbringung dieser Leistung widerrufen.

Nur wenn Ultraschallbilder eines Arztes regelmäßig nichts taugen, darf die KV die Genehmigung zur Erbringung dieser Leistung widerrufen.

© kreativwerden / fotolia.com

KASSEL. Seit Oktober 2012 ist eine Sonografie-Genehmigung mit bestimmten Auflagen verbunden. Unter anderem sieht die neu gefasste Ultraschall-Vereinbarung eine "Konstanzprüfung" vor - eine Prüfung der technischen Qualität der Bilder alle vier Jahre. Werden die Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, "ist die Genehmigung - gegebenenfalls gerätebezogen - zu widerrufen".

Früher bestand diese Möglichkeit nicht. Die KV Hamburg hatte im Streitfall daher die bereits 1991 erteilte Genehmigung eines Urologen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. 2005 ergab eine Qualitätsprüfung erhebliche Mängel.

Der Urologe konnte gute Aufnahmen letztlich nur von Rektaluntersuchungen vorweisen. Dagegen legte er trotz mehrfacher Aufforderung keine Ultraschallbilder einer Niere vor, deren Qualität für eine zuverlässige Diagnostik ausreichend war. Gestützt auf den Widerrufsvorbehalt nahm die KV die Genehmigung zurück.

Wie nun das BSG entschied, ist ein solcher genereller Widerrufsvorbehalt aber nicht zulässig. Denn grundsätzlich müssten Ärzte in ihre Sonografie-Genehmigung vertrauen können, schon deshalb, weil sie in entsprechende Geräte investieren.

Genehmigung kann aufgehoben werden

Dem Kasseler Urteil zufolge kann allerdings auch eine alte Sonografie-Genehmigung aufgehoben werden, wenn der Arzt keine Aufnahmen von ausreichender Qualität nachweisen kann.

Der BSG-Vertragsarztsenat stützte sich dabei auf eine allgemeine Vorschrift des Sozialrechts. Danach kann ein "begünstigender Verwaltungsakt" mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse, die ihm zugrunde liegen, "wesentlich" geändert haben.

Als Konsequenz liegt die Latte für die KV deutlich höher als bei einem einfachen Widerruf, weil für die Aufhebung eines Verwaltungsakts hohe Nachweispflichten der zuständigen Behörde bestehen.

Im Streitfall sah das BSG diese Voraussetzungen allerdings als erfüllt an. Der Widerruf durch die KV könne in einen Aufhebungsbescheid umgedeutet werden.

Der Urologe habe wiederholt nur mangelhafte Bilder vorgelegt und zuletzt die weitere Mitwirkung an der Prüfung verweigert. Dies sei eine "eine wesentliche Änderung in den maßgeblichen Verhältnissen", die eine Aufhebung der Genehmigung rechtfertige. (mwo)

Az.: B 6 KA 15/13 R

So steht es im Gesetz

§ 48 Sozialgesetzbuch X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) : „Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.“

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