Vertragsarztsitz

Nicht jede Qualifikation hilft Bewerbern

Bei der Bewerbung um eine Zulassung als Vertragsarzt kann eine Zusatzqualifikation ein Vorteil sein. Das gilt aber nicht für jede, wie das Bundessozialgericht klarstellt.

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KASSEL. Nicht jede Zusatzqualifikation erhöht die Chancen auf einen Vertragsarztsitz. Die Zulassungsgremien können sie nur berücksichtigen, wenn sie diese Qualifikation für die Tätigkeit für erforderlich halten, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Über Formalfragen bei der Besetzung mehrerer Sitze auf einen Schlag wird das BSG voraussichtlich im kommenden Jahr entscheiden.

Im entschiedenen Fall hatten sich eine Orthopädin und ein Orthopäde um eine Zulassung in Jena beworben. Die Zulassungsgremien entschieden sich für den fünf Jahre älteren Mann.

Er habe mehr Berufserfahrung. Zudem habe er eine Zusatzqualifikation als Facharzt für Unfallchirurgie. Das Sozialgericht Gotha war dem noch gefolgt.

Auf die Konkurrentenklage der Orthopädin hob das Thüringer Landessozialgericht (LSG) die Zulassung jedoch auf und verpflichtete den Berufungsausschuss, neu zu entscheiden. Dies hat das BSG nun bestätigt.

Zunächst verwiesen LSG und BSG auf die bisherige Rechtsprechung, wonach die Berufserfahrung nach fünf Jahren in der Regel keine Rolle mehr spielt. Diese Schwelle werde hier von beiden überschritten.

Warum ist die Zusatzqualifikation wichtig?

Bei der Zusatzqualifikation für Unfallchirurgie hätten die Gremien nicht erklärt, warum diese für den zu besetzenden Vertragsarztsitz wichtig sein soll.

Wenn die Zulassungsgremien die Qualifikation nicht für wichtig halten, sei es fragwürdig, sie bei der Auswahl zu berücksichtigen.

Wie zu verfahren ist, wenn mehrere Arztsitze auf einen Schlag zu besetzen sind, wird das BSG voraussichtlich 2015 entscheiden. Im Streit um die Zulassung von Therapeuten, insbesondere 82 Kinder- und Jugendpsychotherapeuten 2010 in Berlin, ließ das BSG die Revision zu.

Dabei geht es vorrangig um die formale Frage, ob nicht berücksichtigte Bewerber das ganze Zulassungspaket beklagen müssen, was mit hohen Verfahrenskosten verbunden wäre.

Der Kläger hatte demgegenüber nur eine zugelassene Kollegin herausgepickt. Das LSG Berlin-Brandenburg hatte dies für unzulässig gehalten. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 15/14 B (Thüringen) und B6 KA 6/14 B (Berlin)

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Kommentar zum Zulassungsrecht: Der Bedarf entscheidet

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