Der Konkrete Fall

Teilkasko zahlt nicht bei Unfällen mit Kühen

Sind Kühe in einen Unfall verwickelt, haben Landärzte auch bei Teilkasko schlechte Karten. Der Grund: Rinder gelten nicht als Haarwild. Hilfreich ist hier der Abschluss einer erweiterten Wildschadenklausel.

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Frage: Bei einem Unfall mit meinem Auto bin ich mit einer Kuh zusammengestoßen. Die Teilkasko will für den Schaden nicht aufkommen. Darf der Versicherer die Regulierung verweigern?

Antwort: Chancen auf die Regulierung des Schadens haben Sie nur, wenn Sie eine erweiterte Wildschadenklausel in den Bedingungen für Ihre Teilkasko-Versicherung haben. Gegen einen Aufpreis bieten die meisten Versicherer die Aufnahme dieser Klausel an. Die marktüblichen Bedingungen der Teilkasko sehen vor, dass der Versicherer nur für Schäden aufkommt, die durch Haarwild verursacht werden.

Dabei gelten die Tiere als Haarwild, die das Bundesjagdgesetz in Paragraf 2 Absatz 1, Nummer 1 aufzählt. Auf dieser illustren Liste stehen neben Rehen, Hasen und Füchsen unter anderem Seehunde, Schneehasen und Wisente. "Die meisten Unfälle entstehen durch Wildschweine und Rehe", sagt Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Kühe, Ziegen, und Schafe sind ebenso wenig auf der Liste und damit nicht versichert wie Fasane, Enten oder Hunde und Katzen. Für Ärzte, die viel auf dem Land unterwegs sind, ist eine erweiterte Wildschadenklausel sinnvoll. Beim Abschluss sollten Mediziner allerdings ganz genau hinschauen, was versichert ist.

"Die Bedingungen sind nicht alle gleich", sagt Thorsten Rudnick vom Bund der Versicherten. "Der Markt ist sehr intransparent." Manche Versicherer beschränken den Schutz zum Beispiel auf alle Wirbeltiere.

Haben Ärzte eine Vollkasko-Versicherung, zahlt der Anbieter für Schäden unabhängig von der Frage, welche Tierart beteiligt war.

Die Aussichten, bei einem Unfall mit einer Kuh von deren Besitzer entschädigt zu werden, sind nicht gut. Halter von Nutztieren haften nur eingeschränkt. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Bauer selbst dann nicht für den Schaden durch sein wild gewordenes Rind zur Verantwortung zu ziehen ist, wenn er die Koppel unzureichend gesichert hat.

Ein trächtiges Jungrind war ausgerissen und auf einer Kreisstraße mit zwei Wagen kollidiert. Der Haftpflichtversicherer des Bauern weigerte sich, den entstandenen Schaden in Höhe von 10.000 Euro zu übernehmen. Das Gericht kam zwar zu dem Schluss, dass der Zaun möglicherweise defekt war.

Doch darauf kam es nach Auffassung der Richter nicht an, denn der Schaden durch die in Panik geratene Kuh wäre auch dann entstanden, wenn der Zaun in Ordnung gewesen wäre.

Az: 7 U 13/08.

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