Scheidung: Policen bieten Streitpotenzial

Versicherungspolicen sind im Scheidungsfall regelrechte Fallgruben. Es lohnt sich, in guten Zeiten einen Ehevertrag abzuschließen.

Von Anja Krüger Veröffentlicht:
Im Scheidungsfall werden alle in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche geteilt.

Im Scheidungsfall werden alle in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche geteilt.

© Mincemeat / fotolia.com

KÖLN. Jede dritte Ehe wird geschieden, auch Ärzte und Ärztinnen sind davor nicht gefeit. Gehen die Partner getrennte Wege, sollten sie sich rasch um ihren Versicherungsschutz kümmern.

Denn viele Policen bieten Streitenden ideale Möglichkeiten, sich gegenseitig das Leben schwer zu machen. Auf die Probleme, die im Scheidungsfall im Versicherungsordner lauern, weist auch die Berliner Anwältin Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein, hin.

Wer sich scheiden lassen wolle, sollte schon beim ersten Gespräch mit dem Anwalt alle Versicherungsunterlagen mitbringen. Sinnvoll sei daher, dass jeder Partner weiß, welche Versicherungen abgeschlossen sind und auch Kopien der Policen parat habe.

Streit kann es zum Beispiel um die private Krankenversicherung geben. Will der mitversicherte Partner nach der Trennung keine eigene Police abschließen, hat der andere ein Problem.

Er muss die Prämien weiterzahlen, denn er kann den Vertrag für den oder die Ex nicht einfach kündigen. Seit Einführung der Krankenversicherungspflicht dürfen die Anbieter Kündigungen nur akzeptieren, wenn der Kunde anderweitigen Schutz nachweist.

Schlimmstenfalls muss ein Arzt oder eine Ärztin den oder die Verflossene auf den Abschluss einer eigenen Police verklagen.

Aus eins mach zwei

Mit einem Ehevertrag können sich Paare eine Menge Ärger ersparen, sagt Risch. Doch davor schrecken viele zurück, weil sie fürchten, das könnte als Misstrauen verstanden werden.

Dabei ist es sinnvoll, in konfliktfreien Phasen zu regeln, was mit der Kapitallebenspolice oder der privaten Rentenversicherung bei einer Scheidung geschehen soll.

Sind die versicherte Person und der Versicherungsnehmer - das ist der Vertragspartner des Unternehmens - nicht identisch, kann die Sache bei einer Trennung sehr kompliziert werden.

Denn die versicherte Person hat kein Auskunftsrecht, sogar dann, wenn sie die Beiträge selbst gezahlt hat. Für die Gesellschaft ist nur der Versicherungsnehmer Ansprechpartner.

Gibt es keinen Ehevertrag, teilen die Richter alle Rentenansprüche, die die Partner in der Ehezeit erworben haben. Dazu gehören auch Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen und Betriebsrenten. Das ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Geteilt werden die Anwartschaften.

Das bedeutet bei einer privaten Rentenversicherung: Aus einem Vertrag werden zwei. Jeder bekommt eine eigene Police, die unverändert weiterläuft. Keiner muss dem anderen Geld geben.

Unter bestimmten Umständen wird die private Rentenversicherung aber nicht einfach in zwei Verträge gesplittet, sondern als Vermögen betrachtet, etwa wenn der Vertrag zur Absicherung einer Immobilie dient.

Kündigen oder Auszahlen

Dann wird sie wie eine Kapitallebensversicherung behandelt. Hier haben gescheiterte Paare zwei Möglichkeiten. "Entweder der Versicherungsnehmer kündigt den Vertrag und das Ehepaar teilt den Erlös, oder einer von beiden behält den Vertrag und zahlt den anderen aus", sagt Tanja Höchstöder, Altersvorsorge-Expertin des Versicherers Ergo.

Das Geld für den Partner, der ausgezahlt werden möchte, kann der andere über einen so genannten Teilrückkauf aus der Lebensversicherung nehmen. Bei einer Risikolebensversicherung gibt es nichts zu teilen, denn hier spart der Kunde keinen Beitrag an.

Hier sollte derjenige, der die Prämie zahlt, nach einer Trennung daran denken, die begünstigte Person zu ändern - falls es die oder der Ex ist. Sonst bekommt womöglich der oder die Verflossene eines Tages Geld.

Die Rechtsschutzversicherung kommt für Kosten einer Trennung nicht auf, auch wenn sie als Familien-Rechtsschutz verkauft wird. Bei Rechtschutz-, privaten Haftpflicht- und Hausratpolicen ist bei Paaren meistens einer der Versicherungsnehmer und der andere mitversichert.

In der Regel erlischt der Schutz für den Mitversicherten bei Rechtsschutz- und Haftpflichtverträgen mit dem Tag der Scheidung. Bis dahin muss der Mitversicherte Schadenmeldungen an die Gesellschaft über den oder die Ex laufen lassen.

In der Hausratversicherung ist nicht der Scheidungstermin Stichtag für das Ende der Mitversicherung, sondern das Ende des Versicherungsjahres.

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