NEU-ISENBURG (bü). Reisekrankenversicherungen dürfen in ihren Versicherungsbedingungen vorsehen, dass bei einer automatischen Vertragsverlängerung Versicherungsschutz nur für Krankheitsfälle besteht, die nach Verlängerung neu eingetreten sind.
Für eine ärztliche Behandlung, die nach dem Tag der Verlängerung erforderlich wurde, braucht der Versicherer nicht zu leisten.
Az.: LG Hamburg, 332 O 200/11
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