Lebens-Policen

Kein später Widerruf

Der Widerruf einer Lebensversicherung nach Jahren Laufzeit ist treuwidrig, urteilte nun der BGH. Das gilt auch für das früher übliche Policenmodell.

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KARLSRUHE. Alte Lebensversicherungsverträge nach dem bis Ende 2007 üblichen "Policenmodell" sind wirksam, wenn die Kunden über ihre Widerrufsrechte informiert worden sind. Denn das Policenmodell war auch nach EU-Recht zulässig, und ein Widerruf wäre überdies treuwidrig, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Bei dem Policenmodell bekamen die Kunden die vorgeschriebenen Informationen über Vertragsbedingungen und Widerrufsrecht erst zusammen mit der Versicherungspolice übersandt. Waren die Kunden mit den Vertragsbedingungen nicht einverstanden, mussten sie ihren Antrag zurücknehmen und dem Vertragsabschluss widersprechen.

Die Frist hierfür betrug bis Ende 2003 14 Tage ab Überlassung der Vertragsunterlagen. Seit 2004 sind es bis 30 Tage nach Zahlung der ersten Prämie. Die Versicherer mussten ihre Kunden über die Widerrufsmöglichkeit informieren.

Allerdings enthielt das Versicherungsvertragsgesetz bis Ende 2007 eine Klausel, wonach Verträge auch ohne die Informationen zum Widerrufsrecht spätestens nach einem Jahr wirksam wurden.

Nach neuem Recht ist das Policenmodell abgeschafft. Seit 2008 müssen die Versicherer rechtzeitig vor Vertragsabschluss über alle Vertragsbedingungen informieren. Über Jahre war aber umstritten, was passiert, wenn Versicherungskunden einen nach dem Policenmodell geschlossenen Altvertrag kündigen. Klagende Kunden verlangten sämtliche gezahlten Beiträge verzinst zurück.

2013 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Beschränkung des Widerrufsrechts auf ein Jahr nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Dem ist der BGH gefolgt. Danach können Versicherungskunden noch bis heute von ihrer Altversicherung zurücktreten, wenn sie nicht über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind.

Nach dem neuen Urteil ist dies bei ordnungsgemäßer Information aber nicht möglich. Das Policenmodell habe dem damaligen deutschen Recht entsprochen. Die Kunden seien "vor dem wirksamen Zustandekommen und damit vor Abschluss des Vertrages" über die Vertragsbedingungen informiert worden. Das Policenmodell sei daher auch mit EU-Recht vereinbar gewesen.

Ohnehin dürften die Versicherer nach - im konkreten Fall 13 - Jahren darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam ist. Ein so später Widerruf sei treuwidrig und dem Kunden "wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt", urteilte der BGH. Eine Vorlage des Streits an den EuGH sei daher nicht erforderlich. (mwo)

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), Az.: IV ZR 73/13

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