Lebensversicherung

BGH betont Pflichten der Makler

Bei mangelnder Dokumentation liegt die Beweispflicht für Falschberatung beim Vertreter, so der BGH.

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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Verbraucherrechte bei Lebensversicherungen gestärkt und insbesondere die Dokumentationspflicht der Versicherungsvertreter und -makler betont.

Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil müssen die Vermittler auf die Folgen der Kündigung und eines Neuabschlusses hinweisen; hat der Vermittler dies nicht dokumentiert, muss er selbst beweisen, dass solche Hinweise trotzdem erfolgt sind.

Im Streitfall hatten die Kläger Anfang 2011 auf Anraten einer Versicherungsvertreterin eine bereits seit sechs Jahren laufende Lebensversicherung gekündigt und dafür eine neue Versicherung abgeschlossen.

Das Kündigungsschreiben für die alte Versicherung hatte die freiberuflich für eine Vermögensberatungsgesellschaft arbeitende Versicherungsvertreterin aufgesetzt.

Erst später stellten die Kunden fest, dass sie mit diesem Wechsel kein gutes Geschäft gemacht hatten: Wegen des nunmehr höheren Abschlussalters waren die Prämien höher, es wurden nochmals neue Abschlussprovisionen fällig, der Garantiezins war gesunken und frühere Steuervergünstigungen galten nun nicht mehr.

Mit ihrer Klage machten die Kunden geltend, sie seien falsch beraten und auf diese Nachteile nicht hingewiesen worden. Sie verlangten Schadenersatz für die dadurch erlittenen Nachteile.

Die Versicherungsvertreterin hält dagegen, sie habe sehr wohl auf die Nachteile einer Kündigung hingewiesen. Sie habe daher dazu geraten, die alte Versicherung beitragsfrei zu stellen.

Ähnlich wie oft im Streit um ärztliche Aufklärungsgespräche kam es in dieser Situation "Aussage gegen Aussage" rechtlich auf die Beweispflicht an.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart meinte, die Versicherungskunden müssten den Beratungsfehler beweisen; weil dies nicht gelingen konnte, wies das OLG die Klage ab.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf. Laut Gesetz seien die Versicherungsvertreter verpflichtet, wichtige Aussagen ihrer Beratung zu dokumentieren.

Unter anderem solle dies den Kunden ermöglichen, den "sonst kaum möglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen".

Bei Lücken in der Dokumentation könne sich die Beweislast komplett umkehren. Das gelte, wenn wie hier ein wichtiger Punkt "auch nicht im Ansatz" notiert sei.

Gelinge hier dem Vermittler der Nachweis nicht, sei davon auszugehen, dass er "pflichtwidrig gehandelt hat." Den konkreten Fall soll danach nun das OLG nochmals überprüfen. (mwo)

Az.: III ZR 544/13

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