Versicherungstipp

Testament nur mit klarer Formulierung!

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KÖLN. Kunden mit einer Lebenspolice sollten eindeutig festlegen, wer die Leistungen nach ihrem Tod erhalten soll. Unklare und interpretationsbedürftige Formulierungen können vor Gericht enden. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) musste über einen Fall entscheiden, in dem ein Versicherter in seinem Vertrag festgelegt hatte, dass seine Lebensversicherung nach seinem Tod den "Eltern, bei Heirat Ehegatte" zustehen soll (Az.: 20 W 20/16).

Der geschiedene Mann starb mit 42. Alleinerbin ist seine Tochter, die nicht aus der geschiedenen Ehe stammte. Nach dem Tod zahlte die Assekuranz den Eltern die Versicherungssumme aus. Die Tochter klagte. Sie meinte, der Erbanspruch der Eltern habe sich durch die Heirat erledigt. Für das OLG war dagegen die Formulierung "bei Heirat Ehegatte" der Hinweis, dass nach dem Ehe-Aus die Eltern wieder die Bezugsberechtigten waren.

Hätte der Vater gewollt, dass seine Tochter auch die Police erbt, hätte er das klar formulieren müssen. (iss)

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