SARS-CoV-2-Diagnostik

Testen fürs Amt – die Krux mit Abstrich und Honorar

Mehr Coronatests – das ist die Devise nicht nur in Bayern, sondern auch von Spahns Testverordnung. Die Abrechnung wird komplex. Und die Gesundheitsämter sind sauer.

Denis NößlerVon Denis Nößler Veröffentlicht:

Neu-Isenburg. Bayern ist wieder einmal ganz vorne: Im Freistaat darf sich seit Juli jeder Bürger auf eine akute SARS-CoV-2-Infektion untersuchen lassen – auf Kosten des Steuerzahlers. Leistungserbringer sind die Vertragsärzte, die sich freiwillig dafür melden können.

Und auch Gesundheitsminister Jens Spahn hat mit seiner Testverordnung vom 8. Juni (SARS-CoV-2-TestV) den Anspruch auf die Corona-PCR-Diagnostik deutlich ausgeweitet, und zwar über die Tests nach einer Warnung durch die Corona-Warn-App hinaus. Für niedergelassene Ärzte wächst damit das Dickicht an Abrechnungsziffern und Vorschriften zur Laborbeauftragung.

Undurchsichtig und noch weitgehend ungeregelt sind die Coronatests im Auftrag durch die Gesundheitsämter. Die sollen laut Spahns Testverordnung auch asymptomatische Personen zulasten der GKV testen dürfen. Dieser Anspruch besteht etwa für Kontaktpersonen, Menschen in Einrichtungen mit einer infizierten Person oder für ganze Reihentestungen im Rahmen von Clustern, wie jüngst im Kreis Gütersloh.

Leichter gesagt als getan: Der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) sieht sich angesichts des Personalmangels kaum in der Lage, die Abstriche flächendeckend anzubieten. Und nur in den wenigsten Bundesländern hat der ÖGD eigene Labore. Daher dürfen sich die Ämter „geeigneter Dritter“ bedienen – der Vertragsärzte.

Abstriche ungeregelt

Das allerdings muss zunächst vertraglich geregelt werden. So sieht es die Rechtsverordnung vor, und dieser Auffassung ist auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Doch solche Verträge zwischen den KVen und den Kommunen gibt es bislang in kaum einem Bundesland. Die Gesundheitsämter sind somit noch auf sich alleine gestellt.

In Nordrhein-Westfalen verhandeln derzeit die beiden KVen mit den kommunalen Spitzenverbänden einen solchen Rahmenvertrag. Ärzte würden nach einem Auftrag vom Gesundheitsamt mit ihrer KV abrechnen. Mutmaßlich mit einer neuen Gebührenordnungsposition (GOP), wie es etwa Bayern in seinem „Testkonzept“ vorsieht. Die KVen wiederum rechnen die Laborkosten dann mit den Krankenkassen ab, die Kosten für die Abstriche jedoch mit den Kommunen.

Und an dieser Stelle lässt die bundesweite Testverordnung eine Regelungslücke zurück – mit dem entsprechenden Interpretationsspielraum und Potenzial für Konflikte. Denn die SARS-CoV-2-TestV regelt einzig den Anspruch auf die PCR-Diagnostik. Hierin gelten die Ämter – oder beauftragte Dritte – als Leistungserbringer. In Paragraf 1 heißt es: „Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik.“

Amtsärzte: „Nie da gewesene Belastung“

Nicht geregelt ist jedoch, wer die Abstriche entnehmen soll, also entsprechende Anlaufstellen und Testmöglichkeiten vorhalten, personell ausstatten und Abläufe organisieren soll. Müssten die Gesundheitsämter diese Strukturen selbst aufbauen, wäre dies aus Sicht der Amtsärzte „eine bisher nie da gewesene Aufgabe“, wie es ein Amtsarzt im Gespräch mit der „Ärzte Zeitung“ nennt.

Gleiches gilt, wenn sie zur Unterstützung die KVen einbeziehen wollen. Hinzu kämen für die Kommunen womöglich neue finanziellen Belastungen. Dieses Problem hatten die Vertreter des ÖGD nach eigenen Angaben früh angesprochen, jedoch folgenlos. Nun sehen sie sich „abstrakt-konfrontativen Erwartung“ seitens der Politik und von niedergelassenen Ärzten ausgesetzt, sagt ein Amtsarzt. Denn sie werden – ob mit oder ohne Vertrag mit den KVen – in die Pflicht genommen, die Leistungsansprüche zu erfüllen.

Für die meisten Vertragsärzte ist das „Testen fürs Amt“ nach wie vor offen. Im besten Fall erhalten sie je nach Region in den nächsten Wochen eine zusätzliche GOP. Eine Aussicht, die auch bei ihnen kaum Freude aufkommen lässt. Oder wie es der Münchner Hausarzt Dr. Hannes Blankenfeld im „ÄrzteTag“-Podcast formulierte: Für alle Tests „will ich eine Ziffer mit einem Preis!“

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