Abrechnung

Videosprechstunde: Limit auf 30 Prozent angehoben

Ein Drittel aller vertragsärztlichen Behandlungsfälle können ab sofort ausschließlich im Videokontakt stattfinden. Bisher lautete die Obergrenze auf 20 Prozent.

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Ab sofort dürfen 30 Prozent aller Behandlungsfälle je Vertragsarzt ausschließlich im Videokontakt stattfinden und 30 Prozent aller pro Quartal und Arzt berechneten Gebührenordnungspositionen auf diese Form des Fernkontakts entfallen.

Ab sofort dürfen 30 Prozent aller Behandlungsfälle je Vertragsarzt ausschließlich im Videokontakt stattfinden und 30 Prozent aller pro Quartal und Arzt berechneten Gebührenordnungspositionen auf diese Form des Fernkontakts entfallen.

© Monika Skolimowska / dpa / picture alliance

Berlin. Während der Pandemie war die im EBM enthaltene Kontingentierung per Videosprechstunde erbrachter Leistungen ausgesetzt. Diese Ausnahme endet mit dem 1. Quartal dieses Jahres. Unterdessen hat der Bewertungsausschuss jetzt aber auch die gesetzliche Vorgabe erfüllt, das Videosprechstunden-Limit von 20 auf 30 Prozent anzuheben.

Berlin hatte diese Anhebung im Juni 2021 mit dem „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (DVPMG) auf den Weg gebracht. Zwischenzeitlich wurde jedoch die Möglichkeit, Videosprechstunden unbegrenzt abzurechnen, pandemiebedingt immer wieder verlängert, weshalb sich der Bewertungsausschuss mit der entsprechenden EBM-Anpassung Zeit lassen konnte.

Ab sofort dürfen nun 30 Prozent aller Behandlungsfälle je Vertragsarzt ausschließlich im Videokontakt stattfinden und 30 Prozent aller pro Quartal und Arzt berechneten Gebührenordnungspositionen auf Fernkontakte entfallen. Dahingehend wurde der Abschnitt 4.3.1 der Allgemeinen EBM-Bestimmungen mit Wirkung zum 1. April geändert.

Mehr Spielraum für Psychotherapie?

Ausgenommen auch von der erweiterten Begrenzung sind, wie die KBV betont, „GOP, die ausschließlich im Videokontakt berechnungsfähig sind, zum Beispiel Videofallkonferenzen mit Pflegekräften (GOP 01442)“.

Zugleich kündigt der Bewertungsausschuss aktuell an, für Leistungen gemäß Psychotherapierichtlinie (EBM-Kapitel 35) bis Ende Mai „eine Anpassung der leistungsbezogenen Obergrenze je Vertragsarzt und Quartal“ zu prüfen. Die KBV will nach eigener Aussage „eine neue Regelung herbeiführen, um eine flexiblere, bedarfsorientierte Anwendung der Videosprechstunde“ in der Psychotherapie zu ermöglichen. Man habe dazu einen „Vorschlag in die Beratungen mit den Krankenkassen eingebracht“. (cw)

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