Geringverdiener müssen nichts zuzahlen

Damit Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen niemanden überstrapazieren, hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen festgelegt. Häufig ist Patienten unklar, wie sie mit der Regelung umgehen sollen.

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Ein Tipp vom Apotheker kann hier oft weiterhelfen. So haben nun Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) konkretisiert, für welche Personen die Höchstgrenzen gelten. Generell gilt bekanntlich als Obergrenze eine Zuzahlungssumme von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (bei chronisch Kranken ein Prozent).

Die Zuzahlungen, etwa für Rezepte, müssen über Belege nachgewiesen und bei der Krankenkasse eingereicht werden. Wer das Sammeln der Belege scheut, kann die Summe bis zu seiner Belastungsgrenze bei den meisten Kassen schon zu Jahresbeginn einzahlen. Er ist dann bis Jahresende von allen Zuzahlungen befreit.

Nach einem aktuellen BSG-Urteil müssen allerdings Erwerbstätige mit geringem Einkommen generell keine Zuzahlungen entrichten. Das gilt auch, wenn diese Erwerbstätigen ergänzende Sozialhilfe beziehen. Für Versicherte, die jedoch ausschließlich von Sozialhilfe leben, sowie für Empfänger von Arbeitslosengeld II gilt hingegen die Zuzahlungspflicht mit entsprechenden Höchstgrenzen.

Hilfe beim Antrag auf Befreiung bieten viele Kassen auf ihrer Homepage an. Dort können die Anträge heruntergeladen werden. Bei der Techniker Krankenkasse etwa kann man mit wenigen Angaben ausrechnen lassen, wo die persönliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt. Dabei ist außer dem Bruttojahreseinkommen die Zahl der Familienmitglieder und Kinder und die Angabe zu chronischen Krankheiten und ALG II wichtig. Die Anerkennung als chronisch Kranker erfolgt bei der TK 2008 automatisch, wenn ein Versicherter in den beiden Vorjahren als chronisch krank eingestuft war. (di)

Berechnungshilfe unter www.apo-net.de

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