Tipp des Tages
Praxismiete - zahlen Sie rechtzeitig!
Auch mit einem langfristigen Gewerbemietvertrag über fünf oder zehn Jahre sollten niedergelassene Ärzte darauf achten, die Miete rechtzeitig zu überweisen. Denn falls sie mit der Zahlung in Rückstand geraten, darf ihnen der Vermieter fristlos kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach dem Urteil ist die fristlose Kündigung eines Mietvertrages zum einen dann zulässig, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist. Gekündigt werden darf zum anderen aber auch, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum die Miete nicht voll gezahlt hat und der ausstehende Betrag die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht hat.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 134/06