TIPP DES TAGES

Flughafengebühr wird bei Storno erstattet

Veröffentlicht:

Bei der Buchung eines Fluges fallen neben dem Betrag für die tatsächliche Beförderung vor allem verschiedene Steuern und unterschiedlichste Gebühren für die Benutzung des Flughafens an. Diese Kosten muss die Fluggesellschaft jedoch nur dann weitergeben, wenn sie durch einen Antritt des Fluges tatsächlich anfallen.

Wird der Flug nicht angetreten, darf die Airline die vom Passagier im Voraus beglichenen Flugnebenkosten nicht behalten, sondern muss sie an ihn zurückzahlen. Das gilt unabhängig davon, ob dem Flugpassagier ein Stornorecht hinsichtlich des Fluges zustand oder nicht.

Bestand ein solches Stornorecht nicht, kann die Fluggesellschaft aber grundsätzlich die Zahlung des reinen Beförderungspreises verlangen, wenn der Grund für den Nichtantritt des Fluges nicht bei der Fluggesellschaft zu finden ist.

Schlagworte:
Mehr zum Thema

Kritik an „Suizidtourismus“ in den USA

Mehrere US-Bundesstaaten wollen Beihilfe zum Suizid erlauben

Glosse

Die Duftmarke: Frühlingserwachen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“