Rechtliche Rahmenbedingungen anpassen

Im Hinblick auf die Kostenübernahme möglicher Disease-Interception-Therapien durch die Krankenkassen ist eine Neuadjustierung der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich, da ja noch gesunde bzw. symptomfreie Menschen behandelt werden.

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Das Leistungsrecht ist so konstruiert, dass für die Behandlung und Linderung von Beschwerden erkrankter Patienten gezahlt wird. Wenn in Zukunft diagnostische Biomarker und zielgerichtete therapeutische Interventionen zur Verfügung stehen, um schwere Erkrankungen wie beispielsweise Krebs oder Alzheimer zu verhindern, stellt sich natürlich die Frage nach leistungsrechtlichen Konsequenzen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) V kennt zwar keine ausdrückliche Regelung, die an den Begriff der Disease Interception anknüpft, aber der leistungsrechtliche und auch der vertragsrechtliche Teil sind relativ flexibel formuliert. „Vorsorge, Früherkennung oder Behandlung – diese Begrifflichkeiten sind nicht in Stein gemeißelt. Das System ist dort flexibel, wo es flexibel sein muss“, so Professor Herbert Rebscher, Geschäftsführer von IGV Research – Institut für Gesundheitsökonomie und Versorgungsforschung. Diese Auffassung teilte auch Franz Knieps, Vorstand BKK Dachverband e. V.: „Das Recht ist so flexibel, dass damit auch die Zukunft gestaltet werden kann.“ Sowohl der Begriff der Krankenbehandlung in § 27 SGB V als auch der Begriff der Krankheitsverhütung in § 23 SGB V und der Früherkennung in § 25 SGB V sind auslegungsfähig und erfordern somit zahlreiche Abwägungsentscheidungen. „Selbst wenn wir Disease Interception mit 100-prozentiger Wirksamkeit hätten, könnten wir die Maßnahme trotzdem nicht flächendeckend einsetzen, wenn sie die Finanzierbarkeit einer öffentlichen Versorgung vollständig sprengen würde“, gab Knieps zu bedenken. Allerdings zeige die Erfahrung der vergangenen Jahrzehnte, dass der anfänglich hohe Preis für eine neue Therapie sinkt, wenn sie in den Masseneinsatz komme.

Neue Erstattungsanforderungen

Wenn der Krankheitsbegriff und die Leistungspflicht vorverlagert werden, wie es das Prinzip von Disease Interception vorsieht, sollten nach Meinung von Knieps neue Anforderungen für die Erstattung und Bepreisung entwickelt werden. „Für DiseaseInterception-Ansätze müssen andere leistungsrechtliche Parameter gelten als bei konventionellen Therapien, die auf den Kern des Krankheitsbegriffes zielen und auf Symptome und Befunde nach Ausbruch der Erkrankung gestützt sind“. Mit den medizinischen, rechtlichen und ethischen Debatten könne nicht früh genug begonnen werden. „Disease Interception ist extrem anfällig für öffentliche Vorverurteilung – positiv wie negativ“, mahnte Knieps. „Wenn wir große Versprechungen machen und hinterher nur wenig praktischer Erfolg folgt, dann diskreditieren wir ein Konzept, das sich noch gar nicht richtig entfalten konnte.“

Fazit für die Praxis

Disease Interception ist ein vielversprechendes, innovatives, individualisiertes Konzept, um Menschen mit einem hohen Risiko für eine schwere Erkrankung noch vor dem Auftreten erster Symptome mittels Biomarker zu detektieren und den Ausbruch der Erkrankung durch eine zielgenaue medizinische Intervention zu verhindern. Es ist Präzisionsmedizin par excellence. Auch wenn Disease Interception noch visionär anmutet, gilt es schon heute, die damit verbunden medizinischen, ethischen, gesellschaftlichen und leistungsrechtlichen Herausforderungen in enger Zusammenarbeit aller Akteure in Angriff zu nehmen, die Voraussetzungen zu schaffen und der Disease Interception den Weg in die Zukunft zu bahnen. Außerdem sollte die Methodendebatte vorangetrieben werden, um festzulegen, welche Studienkonzepte und Studiendaten in Bezug auf Disease Interception relevant sind.
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